Eine Strafanzeige können Sie grundsätzlich jederzeit stellen, solange die Tat nicht verjährt ist. Einen Strafantrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter stellen.

Bei einer Strafanzeige müssen Sie grundsätzlich keine bestimmte Frist beachten. Wichtig ist nur, dass die Straftat noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsdauer hängt von der jeweiligen Straftat ab; beispielsweise verjährt eine Körperverletzung in der Regel nach fünf Jahren. Anders verhält es sich mit dem Strafantrag: Falls ein Strafantrag erforderlich ist, etwa bei Beleidigung oder einfacher Körperverletzung, müssen Sie diesen innerhalb einer Frist von drei Monaten stellen. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald Sie sowohl von der Tat als auch von der Identität des Täters Kenntnis erhalten haben (§ 77b StGB). Verstreicht diese Frist, kann das Strafverfahren in der Regel nicht mehr durchgeführt werden, außer es liegt ein besonderes öffentliches Interesse vor, das die Staatsanwaltschaft feststellen muss.