Berufung und Revision müssen binnen einer Woche bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird (§§ 314, 341 StPO). Die Revision erfordert zudem eine anwaltliche Begründung, üblicherweise binnen eines Monats.

Im Strafverfahren müssen Sie die Berufung oder die Revision innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils oder dessen Zustellung einlegen. Die Berufung legen Sie beim Gericht erster Instanz (§ 314 StPO), die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (§ 341 StPO), ein. Während bei der Berufung grundsätzlich keine schriftliche Begründung erforderlich ist, verlangt die Revision zwingend eine anwaltliche Begründung. Diese muss üblicherweise binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist eingereicht werden (§ 345 Abs. 1 und 2 StPO). Liegen Ihnen die schriftlichen Urteilsgründe bei Ablauf dieser Frist noch nicht vor, verlängert sich die Begründungsfrist entsprechend. Beachten Sie diese Fristen und Formalien sorgfältig, um Rechtsverluste zu vermeiden.