Ein Adhäsionsantrag kann bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Der Nebenklagebeitritt ist bis zur Urteilsverkündung möglich und innerhalb einer Woche danach, wenn ein damit ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Ein Adhäsionsantrag zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren kann gemäß § 404 Abs. 1 StPO spätestens bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Der Anschluss als Nebenkläger ist nach § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Falls nach ergangenem Urteil Berufung oder Revision eingelegt werden soll, muss dies innerhalb der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist (eine Woche ab Urteilsverkündung) geschehen, § 399 Absatz 2 StPO. Eine rechtzeitige Beteiligung ist ratsam, um alle Verfahrensrechte optimal wahrnehmen zu können.
