Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zustellung bei der zuständigen Behörde eingelegt werden. Versäumte Fristen können nur ausnahmsweise bei unverschuldetem Versäumnis durch Wiedereinsetzung geheilt werden.
Wenn Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen möchten, müssen Sie dies innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids tun (§ 67 Abs. 1 OWiG). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung und endet um 24:00 Uhr des 14. Tages. Sollte das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, verlängert sich die Frist bis zum darauffolgenden Werktag. Entscheidend ist der Eingang des Einspruchs bei der Behörde, nicht das Absendedatum. Wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben, können Sie innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Den Grund der Fristversäumnis müssen Sie dabei glaubhaft machen, beispielsweise durch Vorlage ärztlicher Atteste oder vergleichbarer Belege.
