Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht zur dortigen Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 BGB) innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall erfolgen (§ 1944 BGB), wenn kein Ausnahmefall mit Auslandsberührung vorliegt (vgl. § 1944 Absatz 3 BGB). Die Frist zur Erstellung eines Nachlassinventars beträgt mindestens 1 Monat, wenn das Gericht dies verlangt.

Als Erbe müssen Sie wichtige Fristen gegenüber dem Nachlassgericht beachten: Zur Ausschlagung der Erbschaft haben Sie grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Grundes Ihrer Erbberufung (§ 1944 BGB). Falls Sie sich zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme im Ausland aufhalten oder der Erblasser zuletzt dort lebte, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Ausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht oder öffentlich beglaubigt erfolgen. Zudem kann das Nachlassgericht Sie auf Antrag eines Gläubigers auffordern, ein Inventar des Nachlasses anzufertigen. Hierfür wird Ihnen eine Mindestfrist von einem Monat gesetzt (§ 1994 BGB). Versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie die Möglichkeit, Ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken und haften unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen.