Die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland ist weiterhin strafbar. Grundsatz: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßiger Einfuhr oder bei einer nicht geringen Menge – beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre (§ 34 Abs. 3). Qualifizierte Fälle, z. B. bandenmäßige Einfuhr einer nicht geringen Menge oder bewaffnete Einfuhr einer nicht geringen Menge, werden mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (§ 34 Abs. 4).
Trotz der Teillegalisierung bleibt die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland verboten und strafbar. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG wird die unerlaubte Ein- oder Ausfuhr mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren liegt regelmäßig vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht (§ 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4). Qualifizierte Fälle ziehen ein erhöhtes Mindestmaß nach sich: So wird etwa die bandenmäßige Begehung einer Tat nach Abs. 1 Nr. 2–5 oder 13, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht (§ 34 Abs. 4 Nr. 3), sowie die Einfuhr einer nicht geringen Menge unter Mitführen einer Schusswaffe oder eines gefährlichen Gegenstands (§ 34 Abs. 4 Nr. 4) mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (in minder schweren Fällen: drei Monate bis fünf Jahre). Eine Mengenschwelle für die Strafbarkeit der Einfuhr selbst enthält das Gesetz nicht; schon geringe Mengen sind tatbestandsmäßig. Der Versuch ist strafbar (§ 34 Abs. 2).
