In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, auch wenn Sie gewinnen. Gerichtskosten trägt in der Regel der Verlierer, entfallen aber bei einem Vergleich. Erst ab der zweiten Instanz trägt der Verlierer sämtliche Kosten.
In der ersten Instanz eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens trägt grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, auch wenn Sie den Prozess gewinnen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG). Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt. Allerdings fallen bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs überhaupt keine Gerichtskosten an. Ab der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht ändert sich die Regelung: Hier trägt die unterliegende Partei sowohl die Gerichtskosten als auch die gesetzlichen Anwaltskosten des Gegners. Daher ist insbesondere in der ersten Instanz eine Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe hilfreich, um die finanzielle Belastung zu reduzieren. Lassen Sie sich deshalb frühzeitig individuell beraten, um Ihre Kostenrisiken einschätzen zu können.
