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Welche Rolle spielt die EU-Erbrechtsverordnung bei Auslandsvermögen?
Die EU-Erbrechtsverordnung regelt, welches nationale Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen gilt. Maßgeblich ist grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, eine Rechtswahl des Heimatlandes ist möglich.
Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Verordnung (EU) 650/2012) legt fest, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn der Erbfall grenzüberschreitende Aspekte aufweist, etwa bei Vermögen im Ausland. In der Regel gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Der Erblasser kann aber auch ausdrücklich in einem Testament oder Erbvertrag das Recht seines Heimatstaates wählen (Art. 22 EU-ErbVO). Ziel ist es, Unsicherheiten durch unterschiedliche nationale Regelungen zu vermeiden. Ein weiteres wesentliches Instrument der Verordnung ist der Europäische Erbschein, mit dem sich Erben europaweit legitimieren können. Die Verordnung gilt innerhalb der EU, ausgenommen sind jedoch Dänemark und Irland.
Durch vertragliche Fälligkeitsvoraussetzungen, notarielle Überwachung und eine Treuhandanweisung wird sichergestellt, dass Eigentumsumschreibung und Kaufpreiszahlung Zug um Zug erfolgen.
Im Grundstückskaufvertrag wird die Zug-um-Zug-Abwicklung dadurch sichergestellt, dass der Kaufpreis erst nach Vorliegen aller Fälligkeitsvoraussetzungen (z. B. Eintragung der Auflassungsvormerkung, Vorliegen sämtlicher Löschungsunterlagen) fällig wird. Der Notar bestätigt diese Voraussetzungen mit einer Fälligkeitsmitteilung an den Käufer. Erst nach Zahlung des Kaufpreises, dessen Eingang der Notar überwacht, darf der Notar den Eigentumsübergang im Grundbuch veranlassen. So sind sowohl Käufer als auch Verkäufer vor Vorleistungen geschützt. Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist typischerweise nicht Fälligkeitsvoraussetzung für die später erfolgende Eigentumsumschreibung aber regelmäßig erforderlich.
Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob genügend Gründe für die Eröffnung einer Hauptverhandlung bestehen oder ob Verfahrenshindernisse vorliegen.
Im Zwischenverfahren, geregelt in den §§ 199–210 StPO, prüft das zuständige Gericht nach Eingang der Anklage der Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es entscheidet dabei nicht über Schuld oder Unschuld, sondern allein darüber, ob das Verfahren überhaupt zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Die Anklageschrift wird Ihnen und Ihrem Verteidiger zugestellt, sodass Sie Gelegenheit haben, Einwendungen und Beweisanträge zu stellen. Das Gericht überprüft mögliche Verfahrenshindernisse (z. B. Verjährung, fehlende Zuständigkeit) sowie die Erfolgsaussichten einer Verurteilung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss gemäß § 203 StPO, andernfalls lehnt es die Eröffnung ab oder verweist den Fall an das zuständige Gericht. Dieses Verfahren stellt eine wichtige Kontrollinstanz dar, die sicherstellt, dass nur begründete Verfahren vor Gericht verhandelt werden.
Nein, § 9 TzBfG regelt keinen Anspruch auf Teilzeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, sondern betrifft die bevorzugte Berücksichtigung bereits teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Besetzung freier Vollzeitstellen.
Sie haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch darauf, direkt von Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses in Teilzeit zu arbeiten. Der § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sieht lediglich vor, dass Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit arbeiten, bevorzugt berücksichtigt werden müssen, wenn sie ihre Arbeitszeit erhöhen möchten und eine passende Stelle frei wird. Wünschen Sie Teilzeit direkt ab Beginn, sollten Sie dies individuell und ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbaren. Erst nach mindestens sechs Monaten Beschäftigungsdauer entsteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und der Betrieb mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt.
Vor Kauf einer Eigentumswohnung sollten zwingend Grundbuch, Teilungserklärung (nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung), Protokolle der Eigentümerversammlungen, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen, Rücklagenentwicklung, Energieausweis sowie der Kaufvertragsentwurf geprüft werden.
Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung ist es entscheidend, zahlreiche Unterlagen zu prüfen, um Risiken und versteckte Kosten zu vermeiden. Dazu gehören insbesondere der Grundbuchauszug, um Eigentumsverhältnisse und Belastungen festzustellen; die Teilungserklärung einschließlich der Abgeschlossenheitsbescheinigung und Gemeinschaftsordnung zur Klärung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum sowie Sondernutzungsrechten; Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen, um geplante Maßnahmen und potenzielle Streitigkeiten zu erkennen; aktuelle Wirtschaftspläne, ggf. Jahresabrechnungen und Vermögensbericht (vgl. § 28 WEG) zur Kontrolle des Hausgelds und der finanziellen Lage der Gemeinschaft; die Rücklagenentwicklung zur Beurteilung zukünftiger Sonderumlagen; ein gültiger Energieausweis zur Einschätzung von Modernisierungsbedarf und Energiekosten; sowie der notarielle Kaufvertragsentwurf, um Bedingungen und Risiken rechtzeitig prüfen zu können.
Der Verkäufer informiert den Mieter schriftlich über den Erstverkauf. Der Mieter hat dann zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht schriftlich auszuüben und dadurch einen eigenen Kaufvertrag abzuschließen. Dies gilt nur beim erstmaligen Verkauf einer nachträglich in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung.
Beim erstmaligen Verkauf einer nachträglich in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung steht dem Mieter gemäß § 577 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Der Verkäufer (meist vertreten durch den Notar) muss den Mieter unverzüglich informieren und ihm eine vollständige Abschrift des beurkundeten Kaufvertrags zusenden. Der Mieter hat daraufhin zwei Monate Zeit, sein Vorkaufsrecht schriftlich auszuüben (§§ 577 Absatz 3, 126 BGB; eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich). Übt der Mieter das Recht form- und fristgerecht aus, entsteht automatisch ein neuer, eigenständiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Mieter zu den gleichen Konditionen wie mit dem ursprünglichen Käufer. Der bestehende Kaufvertrag mit dem Erstkäufer bleibt formal zwar bestehen, kann aber nicht mehr erfüllt werden. Zur Sicherung sollte der Mieter anschließend unbedingt eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen, da das Vorkaufsrecht selbst das Grundbuch nicht automatisch sperrt.
In der Regel nicht vor Eigentumsumschreibung, außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers, die jedoch die Ausnahme darstellt.
Vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch sind Sie noch nicht Eigentümer, sondern lediglich Käufer mit einem schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Besitzes und des Eigentums. Daher dürfen Renovierungs- und Umbauarbeiten nur dann vorzeitig durchgeführt werden, wenn dies ausdrücklich im Kaufvertrag gestattet ist. Typisch insoweit ist, dass Arbeiten erst nach Zahlung des Kaufpreises und Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten beginnen.
Welche Bedeutung hat der Zins der Grundschuld und wieso ist er viel höher als der Darlehenszins?
Der hohe Zinssatz der Grundschuld dient als Sicherungspuffer für Verzugszinsen und Vollstreckungskosten und ist kein tatsächlicher Darlehenszins.“,
„long\_answer“: „Der Zins der Grundschuld, oft zwischen 12 % und 20 %, stellt einen Sicherungspuffer dar, der es dem Kreditgeber erlaubt, im Fall eines Zahlungsverzugs Verzugszinsen, Vollstreckungskosten und andere Nebenforderungen aus der Grundschuld abzudecken. Dieser hohe Zinssatz kommt nur bei einer Zwangsvollstreckung oder bei Zahlungsausfällen zur Anwendung und ist somit nicht mit dem tatsächlichen Darlehenszins identisch, der wesentlich niedriger ist und im Darlehensvertrag vereinbart wurde. Wer seine Raten vertragsgemäß zahlt, wird den hohen Grundschuldzins daher nicht spüren.
Erbt ein minderjähriges Kind, verwalten grundsätzlich die Eltern oder ein gesetzlicher Vertreter das Vermögen bis zur Volljährigkeit (§ 1629 BGB). Es kann hier aber unter Umständen zu Interssenkonflikten kommen (wenn die Eltern zum Beispiel Miterben sind) und es wird dann eine Ergänzungspflegschaft (§ 1809 BGB) notwendig.
Wenn minderjährige Kinder erben, wird das Erbe Teil ihres eigenen Vermögens. Da sie aber nicht voll geschäftsfähig sind, können sie ihr Vermögen nicht selbstständig verwalten. Diese Aufgabe übernehmen in der Regel die sorgeberechtigten Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1629 BGB). Sind beide Eltern verstorben oder liegt ein Interessenkonflikt vor, beispielsweise wenn die Eltern selbst am Erbe beteiligt sind, bestimmt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger oder Vormund (§ 1809 BGB). Bestimmte Entscheidungen, wie z. B. der Verkauf von Immobilien oder die Ausschlagung einer Erbschaft, bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch das Familiengericht (§ 1643 BGB). Mit Erreichen der Volljährigkeit erhält das Kind dann selbst die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das ererbte Vermögen.
Im Adhäsionsverfahren können Sie Schmerzensgeld und Schadensersatz direkt im Strafprozess geltend machen, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens möglich ist. Schmerzensgeldansprüche müssen grundsätzlich entschieden werden, außer sie sind unzulässig oder unbegründet.
Im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) können Sie Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen, die unmittelbar aus einer Straftat resultieren. Dabei gilt, dass das Gericht über Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich entscheiden muss, es sei denn, diese sind offensichtlich unzulässig oder unbegründet (§ 406 Abs. 1 Satz 6 StPO). Bei materiellen Ansprüchen wie Sachschäden, Heilbehandlungskosten oder Verdienstausfall entscheidet das Gericht jedoch nur dann, wenn die Bearbeitung dieser Ansprüche das Strafverfahren nicht erheblich verzögert (§ 406 Abs. 1 Satz 5 StPO). Das Gericht kann in diesen Fällen auch auf eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs oder auf einen Teilbetrag beschränken (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, bleibt die Geltendmachung auf dem Zivilrechtsweg möglich.
Als Hinterbliebener können Sie sich im Strafprozess der Nebenklage anschließen, Entschädigungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XIV) beantragen und zivilrechtliche Ansprüche wie Bestattungskosten oder Hinterbliebenengeld geltend machen.
Als Angehöriger eines durch ein Tötungsdelikt verstorbenen Menschen haben Sie umfangreiche Rechte. Im Strafverfahren können Sie sich als Nebenkläger anschließen, womit Sie aktiv am Prozess teilnehmen, Fragen stellen und eigene Anträge einbringen können (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Sie haben Anspruch auf einen Opferanwalt, der auf Staatskosten beigeordnet wird (§ 397a StPO). Zudem können Sie psychosoziale Prozessbegleitung erhalten (§ 406g StPO). Nach dem Sozialgesetzbuch XIV stehen Ihnen staatliche Unterstützungen wie Bestattungskosten, Hinterbliebenenrenten und Therapieleistungen zu. Zivilrechtlich können Sie insbesondere vom Täter Schadensersatz wie Bestattungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB), Unterhaltsersatz (§ 844 Abs. 2 BGB) und ein Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB) verlangen.