Die EU-Erbrechtsverordnung regelt, welches nationale Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen gilt. Maßgeblich ist grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, eine Rechtswahl des Heimatlandes ist möglich.

Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Verordnung (EU) 650/2012) legt fest, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn der Erbfall grenzüberschreitende Aspekte aufweist, etwa bei Vermögen im Ausland. In der Regel gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Der Erblasser kann aber auch ausdrücklich in einem Testament oder Erbvertrag das Recht seines Heimatstaates wählen (Art. 22 EU-ErbVO). Ziel ist es, Unsicherheiten durch unterschiedliche nationale Regelungen zu vermeiden. Ein weiteres wesentliches Instrument der Verordnung ist der Europäische Erbschein, mit dem sich Erben europaweit legitimieren können. Die Verordnung gilt innerhalb der EU, ausgenommen sind jedoch Dänemark und Irland.