Betriebsvermögen und selbstgenutztes Wohneigentum sind unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend oder vollständig von der Erbschaftsteuer befreit, etwa bei langfristiger Nutzung oder Erhalt von Arbeitsplätzen.
Für Betriebsvermögen gibt es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Regelverschonung von 85 % und optional eine Vollverschonung von 100 %, sofern das Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören etwa Behaltensfristen von fünf oder sieben Jahren und eine festgelegte Lohnsumme, die eingehalten werden muss (§ 13a ErbStG). Bei selbstgenutztem Wohneigentum („Familienheim“) besteht eine vollständige Steuerfreiheit bei Übertragung an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner im Todesfall, wenn das Objekt unmittelbar bezogen und zehn Jahre lang selbst genutzt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Bei Kindern oder Enkeln gilt die Befreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m² (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Eine Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren führt zur Nachversteuerung.
