Unfallflucht (§ 142 StGB) kann mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Eine rechtzeitige Nachmeldung innerhalb von 24 Stunden kann Strafmilderung oder sogar Straffreiheit bewirken, wenn der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs stattfand und die Schwelle für einen bedeutenden Schaden nicht erreicht ist.
Die unerlaubte Entfernung vom Unfallort (Unfallflucht) nach § 142 StGB kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Darüber hinaus droht regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis, wenn der verursachte Schaden bedeutend ist (in der Praxis meist mit regionalen Unterschieden ab etwa 1.500 Euro Schaden). Bei kleineren Schäden oder besonderen Umständen kann auch nur ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Eine Nachmeldung innerhalb von 24 Stunden (§ 142 Absatz 4 StGB) kann jedoch zur Strafmilderung oder sogar zur Straffreiheit führen, wenn ausschließlich ein unbedeutender Sachschaden entstanden ist und der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, etwa auf einem Parkplatz, stattfand. Diese Möglichkeit der „tätigen Reue“ greift aber nicht bei Unfällen mit Personenschaden oder bei Unfällen im fließenden Verkehr.
