Pflichtteilsberechtigt sind direkte Abkömmlinge, Ehegatten und ggf. Eltern. Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird aus dem Wert des Nachlasses nach Abzug von Schulden berechnet.
Pflichtteilsberechtigt sind nahe Angehörige, die per Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen oder deren Erbanteil reduziert wurde. Dazu gehören direkte Abkömmlinge (Kinder und Enkel), Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und – falls keine Abkömmlinge vorhanden sind – auch die Eltern des Verstorbenen (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um die genaue Höhe des Pflichtteils zu berechnen, wird zunächst der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Hiervon werden sämtliche Schulden und Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Der verbleibende Betrag, der sogenannte Reinnachlass, bildet die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils. Zudem können Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod teilweise hinzugerechnet werden (§ 2325 BGB). Die daraus resultierende Summe wird mit der Pflichtteilsquote multipliziert, woraus sich der konkrete Anspruch ergibt.
