- Startseite
- FAQs
- Wer hat Pflichtteilsansprüche und wie berechnet sich der Pflichtteil?
Wer hat Pflichtteilsansprüche und wie berechnet sich der Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind direkte Abkömmlinge, Ehegatten und ggf. Eltern. Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird aus dem Wert des Nachlasses nach Abzug von Schulden berechnet.
Pflichtteilsberechtigt sind nahe Angehörige, die per Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen oder deren Erbanteil reduziert wurde. Dazu gehören direkte Abkömmlinge (Kinder und Enkel), Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und – falls keine Abkömmlinge vorhanden sind – auch die Eltern des Verstorbenen (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um die genaue Höhe des Pflichtteils zu berechnen, wird zunächst der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Hiervon werden sämtliche Schulden und Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Der verbleibende Betrag, der sogenannte Reinnachlass, bildet die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils. Zudem können Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod teilweise hinzugerechnet werden (§ 2325 BGB). Die daraus resultierende Summe wird mit der Pflichtteilsquote multipliziert, woraus sich der konkrete Anspruch ergibt.
Ein gesetzlicher Anspruch auf mobiles Arbeiten oder Home-Office besteht nicht automatisch. Ein solcher Anspruch ergibt sich nur aus Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in besonderen Schutzsituationen wie Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.
In Deutschland existiert bislang kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf mobiles Arbeiten oder Home-Office. Ein Recht auf Home-Office ergibt sich daher regelmäßig aus individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, kollektivrechtlichen Vereinbarungen (z. B. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) oder besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften. Beispielsweise haben Schwerbehinderte gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsplätze, wozu auch Home-Office gehören kann. Auch während Schwangerschaft oder Elternzeit können besondere Schutzrechte greifen, die mobiles Arbeiten begünstigen. Ohne konkrete Vereinbarung bleibt es letztlich eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers, wobei dieser die betrieblichen Interessen mit den Wünschen der Arbeitnehmer abwägen muss.
Sie können eine verhängte Führerscheinsperre nur durch Antrag beim zuständigen Gericht vorzeitig aufheben lassen und so verkürzen, wenn Sie Ihre Fahreignung glaubhaft belegen, z. B. durch positive MPU oder andere geeignete Nachweise.
Die vorzeitige Aufhebung einer verhängten Führerscheinsperre ist rechtlich möglich, jedoch nur durch einen Antrag beim Gericht gemäß § 69a Absatz 7 Strafgesetzbuch (StGB). Voraussetzung dafür ist, dass Sie glaubhaft machen können, inzwischen wieder geeignet zum Führen eines Fahrzeugs zu sein. Frühestens nach drei Monaten (bei Wiederholungstätern im Sinne des § 69a Absatz 3 StGB erst nach einem Jahr) der Sperrfrist können Sie einen Antrag stellen, § 69a Absatz 7 Satz 2 StGB. Wichtig hierfür sind in der Regel geeignete Nachweise, wie beispielsweise ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU), Teilnahmebescheinigungen an Verkehrstherapien oder regelmäßige Abstinenznachweise bei alkohol- oder drogenbedingten Delikten. Das Gericht prüft dann, ob Ihre persönliche Situation und die eingereichten Dokumente eine ausreichende Grundlage bieten, um die Sperrfrist vorzeitig aufzuheben und so zu verkürzen.
Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB ist erst möglich, wenn der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde und eine eventuelle gesetzliche Sperrfrist (bei umgewandelten Wohnungen mindestens 3 Jahre, je nach Region bis zu 10 Jahre, vgl. § 577a BGB) abgelaufen ist; die Kündigungsfrist beträgt drei bis neun Monate, § 573c BGB.
Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann erst dann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB aussprechen, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Falls die Wohnung ursprünglich eine Mietwohnung war und erst später in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, gilt eine gesetzliche Sperrfrist von mindestens 3 Jahren nach der erstmaligen Grundbucheintragung, § 577a BGB. In bestimmten Städten oder Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt kann diese Frist auf bis zu 10 Jahre verlängert sein; hierzu müssen Sie sich ggf. aus allgemein zugänglichen Quellen informieren. Erst nach Ablauf einer eventuellen Sperrfrist darf der Käufer kündigen, wobei die Kündigungsfristen gemäß § 573c BGB (3, 6 oder 9 Monate) – abhängig von der bisherigen Dauer des Mietverhältnisses – zu beachten sind.
Eine Verwarnung erhalten Sie ab 6 Punkten in Flensburg. Ab 8 Punkten droht die Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis.
as Punktesystem in Flensburg sieht mehrere Stufen vor. Bei 6 bis 7 Punkten erhalten Sie eine schriftliche Verwarnung von der Fahrerlaubnisbehörde mit dem Hinweis, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt. Ab 8 Punkten entzieht die Behörde zwingend Ihre Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist frühestens nach einer Sperrfrist von sechs Monaten und regelmäßig erst nach einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) möglich.
Eine UG- oder GmbH-Gründung mit Musterprotokoll ist beim Notar deutlich günstiger (häufig ca. 200,00 bis 300,00 Euro) als eine „klassische“ GmbH-Gründung, da bei Gründung mit Musterprotokoll aufgrund einer Privilegierung im Gesetz geringere Notarkosten anfallen.
Die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) oder GmbH mit Musterprotokoll ist kostengünstiger als die einer „klassischen“ GmbH, hauptsächlich wegen der geringeren Notarkosten. Bei der Musterprotokoll-Gründung liegen die notariellen Gebühren häufig zwischen 200,00 und 300,00 Euro. Grund hierfür ist, dass die Mindestwerte nicht gelten( vgl. §§ 105 Absatz 6, 107 Absatz 1 Satz 2 GNotKG). Die Musterprotokoll-Gründung eignet sich besonders für Unternehmer, die eine schnelle und kostengünstige Gründung wünschen.
Im Ermittlungsverfahren prüft die Staatsanwaltschaft einen Verdacht auf Straftaten, sammelt Beweise und entscheidet anschließend über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage.
Das Ermittlungsverfahren beginnt, wenn ein Anfangsverdacht auf eine Straftat besteht. Die Staatsanwaltschaft führt Ermittlungen mithilfe der Polizei durch, vernimmt Zeugen und Beschuldigte, sichert Beweise und führt eventuell Durchsuchungen oder andere Maßnahmen durch (§ 161 StPO). Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen. Nach Abschluss der Ermittlungen prüft die Staatsanwaltschaft, ob der Verdacht ausreicht, um eine Anklage zu erheben. Ist dies nicht der Fall, wird das Verfahren eingestellt. Alternativ kann ein Strafbefehl beantragt oder eine Anklageschrift verfasst werden. In diesem Fall entscheidet anschließend das Gericht, ob ein Hauptverfahren eröffnet wird.
ie zahlen Erbschaftsteuer sowohl in Deutschland als auch in Spanien für jeweils dort gelegene Immobilien. Mangels Doppelbesteuerungsabkommen kommt es zur Doppelbelastung; dies wird im Rahmen des § 21 ErbStG berücksichtigt; hier ist die Beratung durch einen fachlich geeigneten Berater (beispielsweise einem Steuerberater) zu empfehlen.
Befinden sich Immobilien aus einem Nachlass sowohl in Deutschland als auch in Spanien, entsteht eine Steuerpflicht in beiden Ländern. Da kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Spanien existiert, kann es zunächst zu einer Doppelbesteuerung kommen. Eine Anrechnung ist unter Beachtung der Voraussetzungen des § 21 ErbStG möglich. Wichtig ist es daher, frühzeitig eine professionelle steuerliche Beratung zu nutzen und eine Bewertung der Immobilien in beiden Ländern durchzuführen und sämtliche Zahlungen und Bescheide zu dokumentieren, um eine etwaige Steueranrechnung nutzen zu können.
Die Befreiung von § 181 BGB erlaubt es einem Geschäftsführer, Verträge mit sich selbst oder als Vertreter mehrerer Parteien abzuschließen. Eine frühzeitige Aufnahme ins Gründungsprotokoll ist sinnvoll, wenn interne Geschäfte geplant sind.
Die Befreiung von § 181 BGB bedeutet, dass ein Geschäftsführer einer GmbH oder UG Rechtsgeschäfte mit sich selbst (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter mehrerer Parteien (Mehrvertretung) abschließen darf. Ohne diese Befreiung wären solche Geschäfte grundsätzlich verboten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Sie sollten diese Befreiung bereits im Gründungsprotokoll bzw. im Gesellschaftsvertrag vorsehen, wenn Sie davon ausgehen, dass interne Rechtsgeschäfte häufig oder kurzfristig notwendig sein könnten. Dadurch sparen Sie sich später zusätzlichen Aufwand und Kosten für eine gesonderte notarielle Beurkundung und Handelsregisteranmeldung. Eine sorgfältige Abwägung ist jedoch wichtig, da durch eine pauschale Befreiung potenzielle Interessenkonflikte entstehen können. Daher ist oft ratsam, die Befreiung mit klar definierten Grenzen oder Zustimmungspflichten zu verbinden (§ 181 BGB).
Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob genügend Gründe für die Eröffnung einer Hauptverhandlung bestehen oder ob Verfahrenshindernisse vorliegen.
Im Zwischenverfahren, geregelt in den §§ 199–210 StPO, prüft das zuständige Gericht nach Eingang der Anklage der Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es entscheidet dabei nicht über Schuld oder Unschuld, sondern allein darüber, ob das Verfahren überhaupt zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Die Anklageschrift wird Ihnen und Ihrem Verteidiger zugestellt, sodass Sie Gelegenheit haben, Einwendungen und Beweisanträge zu stellen. Das Gericht überprüft mögliche Verfahrenshindernisse (z. B. Verjährung, fehlende Zuständigkeit) sowie die Erfolgsaussichten einer Verurteilung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss gemäß § 203 StPO, andernfalls lehnt es die Eröffnung ab oder verweist den Fall an das zuständige Gericht. Dieses Verfahren stellt eine wichtige Kontrollinstanz dar, die sicherstellt, dass nur begründete Verfahren vor Gericht verhandelt werden.
Ein GmbH-Gesellschaftsvertrag sollte zwingend Klauseln zu Abtretungsbeschränkungen (Genehmigungsvorbehalte, Vorkaufsrechte), Abfindung bei Ausscheiden (Bewertungsmethoden, Zahlungsweise) und Wettbewerbsverbote (räumlich, zeitlich, sachlich begrenzt) enthalten.
Bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern sollten im Gesellschaftsvertrag unbedingt Regelungen zur Abtretungsbeschränkung, Abfindung und zum Wettbewerbsverbot festgelegt werden. Die Abtretungsbeschränkung schützt den Gesellschafterkreis, indem Anteile nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragen werden dürfen (§ 15 GmbHG). Weiter sollten Regelungen über Vorkaufsrechte oder Erstrittrechte vorgesehen werden, um unerwünschten neuen Gesellschaftern vorzubeugen. Für Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters sind eindeutige Abfindungsklauseln essenziell, die klare Bewertungsmechanismen und Zahlungsmodalitäten definieren, um Konflikte zu vermeiden (§ 34 GmbHG analog). Ein Wettbewerbsverbot verhindert zudem, dass Gesellschafter konkurrierend tätig werden und muss verhältnismäßig sein, das heißt, räumlich, zeitlich und sachlich begrenzt, um rechtlich wirksam zu bleiben.