Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die mehr als 25 % Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten oder anderweitig Kontrolle ausüben. Ist keine Person feststellbar, gelten Geschäftsführer bzw. Vorstände als wirtschaftlich Berechtigte.
ls wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) gelten natürliche Personen, die entweder direkt oder indirekt über mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte eines Unternehmens verfügen oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Falls solche Personen nicht feststellbar sind, gelten die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, also Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, als sogenannte fiktive wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 Abs. 2 GwG). Diese Personen müssen unverzüglich an das Transparenzregister gemeldet werden. Verstöße gegen die Meldepflicht können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Unternehmen sollten daher stets aktuell dokumentieren, wer wirtschaftlich Berechtigter ist, und Änderungen zeitnah melden, um gesetzeskonform zu handeln.
