Grundsätzlich muss diejenige Partei den Unfallhergang beweisen, die daraus Ansprüche (z.B. Schadensersatz) ableitet. Gelingt kein Beweis, werden oft beide Seiten anteilig haften (§ 17 StVG).

Im Falle eines Verkehrsunfalls, bei dem Aussage gegen Aussage steht, trägt grundsätzlich die Partei die Beweislast, die Schadenersatz oder andere Ansprüche geltend macht (§ 286 ZPO). Dies bedeutet, Sie müssen den Unfallhergang, wie er für Ihre Forderungen günstig ist, eindeutig beweisen können. Lässt sich nicht klären, welche Partei den Unfall verschuldet hat, führt dies in der Praxis häufig zu einer Haftungsteilung, basierend auf der sogenannten Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Die Haftungsquote orientiert sich dabei an den Umständen des Einzelfalls und den Grundsätzen des § 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Hilfreich sind in solchen Situationen unabhängige Zeugen oder technische Gutachten, die helfen können, den tatsächlichen Unfallverlauf zu rekonstruieren.