Bei bestimmten schweren Straftaten übernimmt die Staatskasse die Kosten des Opferanwalts. Ansonsten ist Prozesskostenhilfe möglich, und nach einer Verurteilung muss der Täter diese Kosten meist erstatten.

Die Kosten eines Opferanwalts übernimmt die Staatskasse bei bestimmten schweren Straftaten (z. B. Mord, schwere Körperverletzung oder Sexualdelikte) gemäß § 397a Abs. 1 StPO. Dabei entfällt eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Opfers. In allen anderen Fällen können Opfer Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen, wobei die Bedürftigkeit nachgewiesen werden muss. Kommt es zur Verurteilung des Täters, ordnet das Gericht regelmäßig an, dass der Täter die Kosten des Opferanwalts an die Staatskasse zurückzahlen muss (§ 472 StPO). Für das Opfer entsteht in diesem Fall kein finanzielles Risiko.