In dem Kaufvertrag wird üblicherweise geregelt, dass bis zum Übergangstag (Lastenübergang) der Verkäufer zahlt und danach der Käufer diese Beträge zahlt; Jahresbeträge werden hier typischerweise unter den Beteiligten aufgeteilt.
Die Grundsteuer und die Gebäudeversicherung trägt bis zum vereinbarten Übergangstag der Verkäufer. Obwohl die Grundsteuer formell dem Eigentümer zu Jahresbeginn auferlegt wird, erfolgt im Kaufvertrag typischerweise eine zeitanteilige Abrechnung zwischen Käufer und Verkäufer. Die Gebäudeversicherung geht automatisch mit Eigentumsübergang auf den Käufer über, der aber meist ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs bzw. Lastenübergangs die Prämien zahlt und dem Verkäufer unter Umständen erstattet. Der Käufer ist ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zudem als Versicherungsnehmer berechtigt, von seinem Sonderkündigungsrecht bezüglich der Gebäudeversicherung Gebrauch zu machen; hierzu sollte er sich rechtzeitig die bisher für das vertragsgegenstädliche Gebäude geltenden Versicherungsbedingungen ansehen und diese ggf. prüfen.
