Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie unmittelbar vor dem Unfall hätten zahlen müssen, um ein gleichwertiges Fahrzeug am regionalen Markt zu erwerben. Ein unabhängiger Sachverständiger ermittelt diesen Wert unter Berücksichtigung von Zustand, Laufleistung und Ausstattung.
Der Wiederbeschaffungswert beschreibt den Betrag, den Sie zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Unfall hätten aufwenden müssen, um auf dem regionalen Markt ein Fahrzeug gleicher Art, Güte und Ausstattung zu erwerben. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger ermittelt diesen Wert anhand aktueller Marktpreise vergleichbarer Fahrzeuge. Dabei werden Alter, Laufleistung, Pflegezustand sowie eventuell vorhandene Sonder- und Zusatzausstattungen berücksichtigt. Grundsätzlich bildet dieser ermittelte Wert die Obergrenze des Schadensersatzes, den Sie von der Versicherung des Unfallverursachers verlangen können (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Abgezogen werden kann davon lediglich der Restwert Ihres beschädigten Fahrzeugs. Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt; bei Bestehen von Vorsteuerabzugsberechtigtung ist daher der Nettowert maßgeblich. Bei Streitigkeiten über die Höhe des Wiederbeschaffungswerts empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
