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Wie hoch sind die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung – gibt es Beratungs- oder Prozesskostenhilfe?
Eine anwaltliche Erstberatung kostet Verbraucher maximal 226,10 € brutto. Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe kann bei geringem Einkommen beantragt werden.
Die Kosten für eine Erstberatung sind gesetzlich begrenzt: Verbraucher zahlen maximal 190 € netto zuzüglich Umsatzsteuer (226,10 € brutto), wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde (§ 34 Abs. 1 RVG). Alternativ können Sie mit uns insbesondere für weitergehende oder dauernde Beratungen auch eine Vergütungsvereinbarung auf Zeitbasis abschließen; hierbei werden pro Minute 4 € zuzüglich Umsatzsteuer berechnet, und Sie erhalten monatlich eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen. Personen mit geringem Einkommen können Beratungshilfe beantragen, die außergerichtliche Beratung abdeckt und lediglich einen Eigenanteil von 15 € vorsieht. Für gerichtliche Verfahren kommt Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in Betracht, wenn das Einkommen niedrig ist und Erfolgsaussichten bestehen (§ 114 ZPO). Formulare und weitere Informationen finden Sie in unserem Downloadbereich auf der Homepage.
Nutzen Sie die smarten Formulare auf unserer Website oder kontaktieren Sie uns telefonisch. Nach Prüfung Ihres Anliegens informieren wir Sie umgehend über die nächsten Schritte.
Sie können die Rechtsanwälte unserer Kanzlei unkompliziert über unsere smarten Online-Formulare auf der Webseite beauftragen. Wählen Sie das Formular, das Ihrem Anliegen entspricht, und laden Sie wichtige Dokumente direkt hoch. Alternativ erreichen Sie uns telefonisch oder per E-Mail. Sobald wir Ihre Informationen erhalten haben, prüfen wir zunächst mögliche Interessenkollisionen oder Mitwirkungsverbote bestehen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BeurkG). Anschließend teilen wir Ihnen unverzüglich mit, wie es weitergeht: Entweder laden wir Sie zu einem persönlichen oder digitalen Beratungsgespräch ein oder Sie erhalten direkt erste Bearbeitungsschritte in Ihrer Online-Akte. Nachdem Sie mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden sind und uns eine unterschriebene Vollmacht zusenden, beginnt die Bearbeitung.
Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob genügend Gründe für die Eröffnung einer Hauptverhandlung bestehen oder ob Verfahrenshindernisse vorliegen.
Im Zwischenverfahren, geregelt in den §§ 199–210 StPO, prüft das zuständige Gericht nach Eingang der Anklage der Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es entscheidet dabei nicht über Schuld oder Unschuld, sondern allein darüber, ob das Verfahren überhaupt zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Die Anklageschrift wird Ihnen und Ihrem Verteidiger zugestellt, sodass Sie Gelegenheit haben, Einwendungen und Beweisanträge zu stellen. Das Gericht überprüft mögliche Verfahrenshindernisse (z. B. Verjährung, fehlende Zuständigkeit) sowie die Erfolgsaussichten einer Verurteilung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss gemäß § 203 StPO, andernfalls lehnt es die Eröffnung ab oder verweist den Fall an das zuständige Gericht. Dieses Verfahren stellt eine wichtige Kontrollinstanz dar, die sicherstellt, dass nur begründete Verfahren vor Gericht verhandelt werden.
Erbt ein minderjähriges Kind, verwalten grundsätzlich die Eltern oder ein gesetzlicher Vertreter das Vermögen bis zur Volljährigkeit (§ 1629 BGB). Es kann hier aber unter Umständen zu Interssenkonflikten kommen (wenn die Eltern zum Beispiel Miterben sind) und es wird dann eine Ergänzungspflegschaft (§ 1809 BGB) notwendig.
Wenn minderjährige Kinder erben, wird das Erbe Teil ihres eigenen Vermögens. Da sie aber nicht voll geschäftsfähig sind, können sie ihr Vermögen nicht selbstständig verwalten. Diese Aufgabe übernehmen in der Regel die sorgeberechtigten Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1629 BGB). Sind beide Eltern verstorben oder liegt ein Interessenkonflikt vor, beispielsweise wenn die Eltern selbst am Erbe beteiligt sind, bestimmt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger oder Vormund (§ 1809 BGB). Bestimmte Entscheidungen, wie z. B. der Verkauf von Immobilien oder die Ausschlagung einer Erbschaft, bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch das Familiengericht (§ 1643 BGB). Mit Erreichen der Volljährigkeit erhält das Kind dann selbst die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das ererbte Vermögen.
Besonders zu beachten sind der Denkmalstatus, Auflagen für Umbauten, steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten (Denkmal-AfA), Vorkaufsrechte der Behörden und erhöhte Sanierungskosten. Denkmalschutz ist eine öffentlich‑rechtliche Nutzungsbeschränkung und offenzulegen (BGH V ZR 158/19).
Beim Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie muss der Käufer vor allem den konkreten Denkmalstatus des Objektes klären und sämtliche behördlichen Auflagen prüfen. Jede bauliche Veränderung benötigt eine gesonderte denkmalrechtliche Genehmigung, was Planungssicherheit und Mehrkosten erfordert. Zudem bestehen möglicherweise gesetzliche Vorkaufsrechte der Kommune oder des Landes, welche eine frühzeitige Abstimmung notwendig machen. Finanzielle Vorteile ergeben sich aus der erhöhten steuerlichen Abschreibung (Denkmal-AfA). Gleichzeitig sind Sanierungsarbeiten häufig aufwändiger und teurer, sodass hier ein finanzieller Puffer eingeplant werden sollte. Ratsam sind detaillierte Gutachten und eine sorgfältige Vertragsgestaltung, welche sämtliche relevanten Dokumente und Bescheide einbezieht. Unerlaubte Veränderungen können unter Umständen mit Bußgeldern geahndet werden.
Bei der Vorerbschaft erhält der Vorerbe zunächst den Nachlass, darf ihn aber nur eingeschränkt nutzen. Der Nacherbe wird erst später, meist nach Tod des Vorerben, endgültiger Erbe des verbleibenden Vermögens.
Die Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) ermöglicht es Ihnen, Ihr Vermögen zunächst an einen sogenannten Vorerben zu vererben, der dieses Vermögen allerdings nur eingeschränkt nutzen darf. Der Vorerbe ist verpflichtet, den Nachlass weitgehend für den späteren Nacherben zu erhalten. Erst mit Eintritt des im Testament festgelegten Ereignisses, typischerweise dem Tod des Vorerben, erhält der Nacherbe den verbleibenden Nachlass uneingeschränkt als Vollerbe. Sinnvoll ist die Vor- und Nacherbschaft insbesondere dann, wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Vermögen langfristig erhalten bleibt, beispielsweise innerhalb der Familie. Oft wird sie genutzt, um einen Ehepartner abzusichern, während gleichzeitig sichergestellt ist, dass Kinder aus einer vorherigen Beziehung oder nachfolgende Generationen das Vermögen später vollständig erhalten.
Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit hat; bei Immobilien gehören Altlastenverdachtsmomente zu den Sachmängeln. Mängel oder Altlasten sollten im Kaufvertrag ausdrücklich geregelt werden, etwa durch Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen. Bei Schadensfällen dokumentieren Sie den Mangel unverzüglich, fordern schriftlich zur Mängelbeseitigung auf und setzen Fristen zur Nacherfüllung.
Im Kaufvertrag werden Mängel und Altlasten typischerweise durch ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien geregelt. § 444 BGB untersagt den Ausschluss der Haftung bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Garantieübernahme. Oft enthalten Verträge Klauseln wie ‚gekauft wie besichtigt‘, die einfache Mängel ausschließen, nicht jedoch arglistig verschwiegene Mängel oder Garantiefälle. Wichtig können hier vertragliche Vereinbarungen sein über hinzunehmende Mängel oder auch die Abtretung von Mängelansprüchen gegen Dritte (z.B. Bauhandwerker wegen Gewerken an der Immobilie) sein, um eine ausgewogene Regelung zu vereinbaren. Im Schadensfall sollte unverzüglich gehandelt werden: Dokumentieren Sie den Schaden gründlich, informieren Sie schriftlich den Verkäufer und fordern Sie auf, den Mangel zu beseitigen oder für entstandene Schäden aufzukommen. Setzen Sie angemessene Fristen. Erfolgt keine Nachbesserung, können Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatzansprüche die Folge sein. Öffentliche Bescheide wegen Altlasten sollten rechtlich geprüft werden.
Bei einer 5-Tage-Woche haben Sie mindestens 20 Urlaubstage im Jahr. Nicht genommener Urlaub verfällt nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie zuvor klar und rechtzeitig zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat.
Ihnen stehen bei einer üblichen 5-Tage-Arbeitswoche gesetzlich mindestens 20 Tage Erholungsurlaub pro Jahr zu (§ 3 Bundesurlaubsgesetz). Häufig werden durch Tarif- oder Arbeitsverträge mehr Urlaubstage gewährt. Resturlaub verfällt grundsätzlich am Jahresende. Jedoch tritt dieser Verfall nur ein, wenn der Arbeitgeber seine gesetzliche Verpflichtung erfüllt hat, Sie rechtzeitig und nachweisbar zur Urlaubsnahme aufzufordern sowie auf den drohenden Verfall hinzuweisen. Bei Krankheit verfällt der Urlaub frühestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, aber auch hier nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ohne ausdrückliche Aufforderung und Hinweis durch den Arbeitgeber bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen und kann ggf. noch Jahre später eingefordert werden.
Ja, eine strafrechtliche Verurteilung kann zur Ausweisung führen, wenn sie ein schwerwiegendes öffentliches Interesse begründet. Es erfolgt jedoch stets eine Abwägung mit privaten Interessen des Betroffenen.
Eine strafrechtliche Verurteilung kann für einen ausländischen Staatsangehörigen zur Ausweisung aus Deutschland führen. Gemäß § 53 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine Ausweisung zulässig, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausreise besteht. Eine strafrechtliche Verurteilung begründet insbesondere dann ein solches öffentliches Interesse, wenn es sich um schwerwiegende Straftaten handelt oder hohe Freiheitsstrafen ausgesprochen werden (§ 54 AufenthG). Die zuständige Ausländerbehörde wägt dabei immer sorgfältig ab, ob das öffentliche Interesse an der Ausweisung größer ist als das Bleibeinteresse der betroffenen Person. Aspekte wie Dauer des Aufenthalts, familiäre Bindungen, Grad der Integration und gesundheitliche Bedingungen spielen dabei eine wichtige Rolle. Aus diesem Grund sollte bereits während des Strafverfahrens anwaltlicher Rat gesucht werden, um mögliche aufenthaltsrechtliche Folgen frühzeitig zu berücksichtigen.
Als Erbe haften Sie grundsätzlich mit Ihrem Privatvermögen für alle Schulden des Verstorbenen. Die Haftung können Sie grundsätzlich durch Ausschlagung, Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz sowie die Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) und Errichtung eines Inventars (§ 1993 BGB) beschränken.
Mit dem Erbantritt übernehmen Sie automatisch alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen (§ 1967 BGB). Das bedeutet, dass Sie mit Ihrem gesamten Vermögen haften, wenn der Nachlass überschuldet ist oder sich später weitere Schulden herausstellen. Um Ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken und Ihr Privatvermögen zu schützen, stehen Ihnen mehrere Optionen offen: Sie können die Erbschaft ausschlagen (§ 1942 BGB), eine Nachlassverwaltung beantragen (§ 1981 BGB) oder bei Überschuldung eine Nachlassinsolvenz eröffnen lassen (§ 1980 BGB). Daneben können Sie auch durch die Erstellung eines Nachlassinventars (§ 1993 BGB) Ihre Haftung begrenzen. Es empfiehlt sich, unmittelbar nach Kenntnis vom Erbfall alle Optionen sorgfältig zu prüfen und ggf. rechtzeitig zu handeln, da Fristen zu beachten sind.
Nein, die gegnerische Versicherung darf Ihnen grundsätzlich keine Partnerwerkstatt vorschreiben. Sie haben ein freies Werkstattwahlrecht.
Grundsätzlich darf Ihnen die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht vorschreiben, welche Werkstatt Sie zur Reparatur Ihres Fahrzeugs nutzen müssen. Als Geschädigter haben Sie gemäß § 249 BGB das sogenannte Werkstattwahlrecht, also die freie Wahl einer geeigneten Reparaturwerkstatt. Die Versicherung darf Ihnen lediglich bei einer sogenannten „fiktiven Abrechnung“ (Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne Reparatur) eine günstigere Partnerwerkstatt vorschlagen und die Erstattung entsprechend kürzen. Diese Werkstatt muss jedoch gleichwertig, wohnortnah und mühelos erreichbar sein. Bei konkreter Reparatur in Ihrer Wunschwerkstatt hat die Versicherung grundsätzlich die tatsächlich angefallenen, erforderlichen Reparaturkosten zu übernehmen, insbesondere bei jüngeren oder regelmäßig scheckheftgepflegten Fahrzeugen. Prüfen Sie Kürzungen stets sorgfältig und ziehen Sie gegebenenfalls rechtlichen Rat hinzu.