Der Verkäufer informiert den Mieter schriftlich über den Erstverkauf. Der Mieter hat dann zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht schriftlich auszuüben und dadurch einen eigenen Kaufvertrag abzuschließen. Dies gilt nur beim erstmaligen Verkauf einer nachträglich in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung.
Beim erstmaligen Verkauf einer nachträglich in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung steht dem Mieter gemäß § 577 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Der Verkäufer (meist vertreten durch den Notar) muss den Mieter unverzüglich informieren und ihm eine vollständige Abschrift des beurkundeten Kaufvertrags zusenden. Der Mieter hat daraufhin zwei Monate Zeit, sein Vorkaufsrecht schriftlich auszuüben (§§ 577 Absatz 3, 126 BGB; eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich). Übt der Mieter das Recht form- und fristgerecht aus, entsteht automatisch ein neuer, eigenständiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Mieter zu den gleichen Konditionen wie mit dem ursprünglichen Käufer. Der bestehende Kaufvertrag mit dem Erstkäufer bleibt formal zwar bestehen, kann aber nicht mehr erfüllt werden. Zur Sicherung sollte der Mieter anschließend unbedingt eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen, da das Vorkaufsrecht selbst das Grundbuch nicht automatisch sperrt.
