Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet und teilt (vgl. § 2032 BGB). Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung verlangen, § 2042 BGB. Bis dahin können sie nur gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen, § 2040 BGB. Für eine endgültige Aufteilung ist Einstimmigkeit erforderlich, oder es erfolgt eine gerichtliche Klärung, falls keine Einigung erzielt wird.

Hinterlässt eine Person mehrere Erben, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft gemäß § 2032 BGB. Innerhalb dieser Gemeinschaft verwalten die Erben den Nachlass gemeinsam und müssen bei wichtigen Entscheidungen, etwa dem Verkauf von Immobilien, einstimmig zustimmen. Ziel ist, das gemeinschaftliche Vermögen gerecht und endgültig aufzuteilen, was in der Praxis oft durch eine schriftliche Auseinandersetzungsvereinbarung geschieht; sind Grundbesitz oder Geschäftsanteile an einer GmbH betroffen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Kommt keine Einigung zustande, können einzelne Erben die Teilung gerichtlich durchsetzen oder eine sogenannte Teilungsversteigerung von Immobilien beantragen. Um Konflikte und unnötige Kosten zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig professionellen Rat einzuholen und gegebenenfalls einen neutralen Vermittler, etwa einen Notar, einzuschalten.