Die Probezeit darf im Arbeitsverhältnis maximal sechs Monate dauern. Eine Verlängerung ist nur bis zu dieser Grenze und im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

Die Dauer einer Probezeit ist gesetzlich auf maximal sechs Monate begrenzt (§ 622 Abs. 3 BGB). Innerhalb dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Wurde zunächst eine kürzere Probezeit vereinbart, beispielsweise drei Monate, ist eine Verlängerung nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich und auch nur bis maximal sechs Monate insgesamt. Ab dem siebten Monat gelten die normalen Kündigungsfristen und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, auch der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine über sechs Monate hinaus vereinbarte Probezeit hat daher keine tatsächlichen rechtlichen Vorteile oder Konsequenzen mehr.