Erbbaurechte haben oft eine Laufzeit von 60 bis 99 Jahren; die Zeit kann vertraglich frei vereinbart werden, § 27 ErbbauRG enthält hierzu keine Vorgaben. Bei Heimfall kann der Grundstückseigentümer das Erbbaurecht wegen schwerer Pflichtverletzungen vorzeitig zurückfordern und muss eine Entschädigung zahlen.
Ein Erbbaurecht wird in Deutschland typischerweise für einen Zeitraum von 60 bis 99 Jahren bestellt, wobei das Erbbaurechtsgesetzt hierzu keine Vorgaben enthält (vgl. § 27 ErbbauRG) und mithin vertragsfreiheit gilt. Bei schweren Vertragsverletzungen des Erbbauberechtigten, wie anhaltendem Zahlungsverzug oder gravierender Vernachlässigung der Immobilie, kann ein sogenannter Heimfall vereinbart werden. Dabei erhält der Grundstückseigentümer das Erbbaurecht vor Ablauf der eigentlichen Laufzeit zurück. Der Erbbauberechtigte hat in diesem Fall Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die gesetzlich mindestens zwei Drittel des Verkehrswerts der aufstehenden Gebäude beträgt, § 32 Absatz 2 Satz 3 ErbbauRG. Einzelheiten hierzu werden meist vertraglich geregelt.
