Die fahrlässige Körperverletzung betrifft unabsichtliche Verletzungen Einzelner. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) setzt einen bewussten Eingriff voraus, der eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.

Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) setzt voraus, dass Sie durch sorgfaltswidriges Handeln unbeabsichtigt eine andere Person körperlich verletzt haben. Entscheidend ist allein, dass die Verletzung auf mangelnder Sorgfalt beruht, ein Vorsatz ist nicht notwendig. Hingegen liegt beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) eine vorsätzliche Handlung vor, mit der gezielt und bewusst auf den Straßenverkehr Einfluss genommen wird – etwa durch Beschädigung von Verkehrszeichen, Errichtung von Hindernissen oder zweckwidriges Einsetzen eines Fahrzeugs. Dabei reicht schon die konkrete Gefährdung von Menschen oder bedeutenden Sachwerten aus. Somit unterscheiden sich beide Delikte grundlegend in ihrer Absicht und ihrem Schutzzweck: Während § 229 StGB die körperliche Unversehrtheit Einzelner schützt, bezweckt § 315b StGB den Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit.