Eine GbR benötigt mindestens zwei Gesellschafter. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen Gesellschafter einer GbR sein.

Für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind nach § 705 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Sinkt die Anzahl auf eine Person, endet die Gesellschaft automatisch. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen, beispielsweise eine GmbH oder Aktiengesellschaft, Gesellschafter einer GbR sein. Diese Möglichkeit erweitert den Gestaltungsspielraum und erlaubt insbesondere Unternehmen, sich in einer GbR zusammenzuschließen, etwa für gemeinsame Projekte oder Kooperationen. Dabei gelten für juristische Personen grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie für natürliche Personen, allerdings beschränkt sich deren Haftung auf das jeweilige Vermögen der juristischen Person.