Sie können bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht formlos beantragen, insbesondere über Haftlockerungen oder die Entlassung des Täters informiert zu werden, wenn (grundsätzlich) ein berechtigtes Interesse vorliegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss vorliegt. Die Mitteilung erfolgt kostenfrei nach § 406d StPO.
Als Opfer oder Angehöriger haben Sie gemäß § 406d Strafprozessordnung (StPO) das Recht, über wichtige Entscheidungen im Haftverlauf des Täters informiert zu werden, etwa über Haftlockerungen, Entlassungen, Flucht oder Bewährungsentscheidungen. Hierzu müssen Sie lediglich einen formlosen Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder beim Gericht stellen, in dem Sie um Benachrichtigung bitten. Diese Mitteilung erfolgt in der Regel schriftlich und kostenfrei. Außer bei den Katalogtaten (§ 395 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 StPO), in denen der Verletzte als Nebenkläger zugelassen wurde, ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen und der Auskunft darf kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegenstehen.
