Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit hat; bei Immobilien gehören Altlastenverdachtsmomente zu den Sachmängeln. Mängel oder Altlasten sollten im Kaufvertrag ausdrücklich geregelt werden, etwa durch Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen. Bei Schadensfällen dokumentieren Sie den Mangel unverzüglich, fordern schriftlich zur Mängelbeseitigung auf und setzen Fristen zur Nacherfüllung.
Im Kaufvertrag werden Mängel und Altlasten typischerweise durch ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien geregelt. § 444 BGB untersagt den Ausschluss der Haftung bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Garantieübernahme. Oft enthalten Verträge Klauseln wie ‚gekauft wie besichtigt‘, die einfache Mängel ausschließen, nicht jedoch arglistig verschwiegene Mängel oder Garantiefälle. Wichtig können hier vertragliche Vereinbarungen sein über hinzunehmende Mängel oder auch die Abtretung von Mängelansprüchen gegen Dritte (z.B. Bauhandwerker wegen Gewerken an der Immobilie) sein, um eine ausgewogene Regelung zu vereinbaren. Im Schadensfall sollte unverzüglich gehandelt werden: Dokumentieren Sie den Schaden gründlich, informieren Sie schriftlich den Verkäufer und fordern Sie auf, den Mangel zu beseitigen oder für entstandene Schäden aufzukommen. Setzen Sie angemessene Fristen. Erfolgt keine Nachbesserung, können Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatzansprüche die Folge sein. Öffentliche Bescheide wegen Altlasten sollten rechtlich geprüft werden.
