er Anteil an der Instandhaltungsrücklage geht automatisch mit der Wohnung auf den Käufer über, da er gemeinschaftliches Vermögen ist; eine Erstattung an den Verkäufer ist nur bei vertraglicher Vereinbarung vorgesehen.

Beim Wohnungskauf geht der Anteil an der Instandhaltungsrücklage, die gemeinschaftliches Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft darstellt (§ 9a Abs. 3 WEG), automatisch auf den Käufer über. Der Verkäufer erhält ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm eingezahlten Beträge. Im Kaufvertrag können die Parteien jedoch vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer dessen Anteil wirtschaftlich ersetzt. Steuerlich wird die Rücklage nicht vom Kaufpreis für die Grunderwerbsteuer abgezogen, wohl aber von der Bemessungsgrundlage für die Gebäude-Abschreibung (AfA).