Der Wert eines Familienhauses wird für die Erbschaftsteuer meist durch das Vergleichswertverfahren bestimmt, wobei ähnliche Immobilienpreise herangezogen werden. Alternativ kommen Ertrags- oder Sachwertverfahren infrage.

Zur Ermittlung des Werts eines Familienhauses bei der Erbschaftsteuer wird meist das sogenannte Vergleichswertverfahren angewandt (§ 183 BewG). Dabei werden die Verkaufspreise vergleichbarer Immobilien in ähnlicher Lage berücksichtigt. Wenn kein Vergleich möglich ist, wird der Wert nach dem Ertrags- oder Sachwertverfahren bestimmt. Beim Ertragswertverfahren (§ 184 BewG) stehen mögliche Mieteinnahmen im Fokus, während beim Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG) Boden- und Gebäudewert zusammengezählt werden. Vom ermittelten Wert können Nutzungsrechte wie Nießbrauch oder Wohnrechte abgezogen werden. Unter Umständen kann im Einzelfall die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein, um Besonderheiten feststellen und bewerten zu lassen. Familienheime können steuerfrei sein, wenn bestimmte Bedingungen, wie eine zehnjährige Eigennutzung, erfüllt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).