Durch vertragliche Fälligkeitsvoraussetzungen, notarielle Überwachung und eine Treuhandanweisung wird sichergestellt, dass Eigentumsumschreibung und Kaufpreiszahlung Zug um Zug erfolgen.

Im Grundstückskaufvertrag wird die Zug-um-Zug-Abwicklung dadurch sichergestellt, dass der Kaufpreis erst nach Vorliegen aller Fälligkeitsvoraussetzungen (z. B. Eintragung der Auflassungsvormerkung, Vorliegen sämtlicher Löschungsunterlagen) fällig wird. Der Notar bestätigt diese Voraussetzungen mit einer Fälligkeitsmitteilung an den Käufer. Erst nach Zahlung des Kaufpreises, dessen Eingang der Notar überwacht, darf der Notar den Eigentumsübergang im Grundbuch veranlassen. So sind sowohl Käufer als auch Verkäufer vor Vorleistungen geschützt. Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist typischerweise nicht Fälligkeitsvoraussetzung für die später erfolgende Eigentumsumschreibung aber regelmäßig erforderlich.