Das Mitführen einer Waffe beim Drogenhandel führt zu einer erheblichen Strafverschärfung. Beim Handel mit nicht geringer Menge droht eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Wenn Sie beim Handel mit Betäubungsmitteln eine Schusswaffe oder eine andere Waffe griffbereit mitführen, erhöht sich die Strafe erheblich. Gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich dabei um ein schweres Verbrechen, bei dem das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie mit einer nicht geringen Menge Drogen handeln, diese einführen oder herstellen. Bereits eine griffbereite Waffe, auch ungeladen, genügt für diese schwere Strafverschärfung. In der Praxis bedeutet das Mitführen einer Waffe neben der obligatorischen Mindeststrafe oft zusätzlich Untersuchungshaft und die Einziehung der Waffe. Eine Unterschreitung dieser Mindeststrafe ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise durch Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG.