Durch eine Scheidung verlieren gegenseitige Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich ihre Gültigkeit, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Im Falle einer Scheidung werden die gegenseitigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, etwa dem Berliner Testament, grundsätzlich unwirksam. Gemäß § 2268 Abs. 1 BGB behandelt das Gesetz beide ehemaligen Ehepartner so, als ob sie zum Zeitpunkt der Scheidung bereits vorverstorben wären. Dies bedeutet, dass gegenseitige Erbeinsetzungen, die während der Ehe vorgenommen wurden, nicht mehr gültig sind. Andere Regelungen, etwa zugunsten gemeinsamer Kinder oder Dritter, können jedoch weiterhin Bestand haben, soweit im Testament nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Es ist möglich, ausdrücklich im Testament festzulegen, dass die Verfügungen auch nach einer Scheidung gültig bleiben sollen. Ohne eine solche explizite Regelung gilt jedoch automatisch die gesetzliche Regelung des § 2268 BGB.