ie zahlen Erbschaftsteuer sowohl in Deutschland als auch in Spanien für jeweils dort gelegene Immobilien. Mangels Doppelbesteuerungsabkommen kommt es zur Doppelbelastung; dies wird im Rahmen des § 21 ErbStG berücksichtigt; hier ist die Beratung durch einen fachlich geeigneten Berater (beispielsweise einem Steuerberater) zu empfehlen.
Befinden sich Immobilien aus einem Nachlass sowohl in Deutschland als auch in Spanien, entsteht eine Steuerpflicht in beiden Ländern. Da kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Spanien existiert, kann es zunächst zu einer Doppelbesteuerung kommen. Eine Anrechnung ist unter Beachtung der Voraussetzungen des § 21 ErbStG möglich. Wichtig ist es daher, frühzeitig eine professionelle steuerliche Beratung zu nutzen und eine Bewertung der Immobilien in beiden Ländern durchzuführen und sämtliche Zahlungen und Bescheide zu dokumentieren, um eine etwaige Steueranrechnung nutzen zu können.
