Haftet mein Vermieter auch, wenn der glatte Zugangsweg im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) liegt?

Grundsätzlich ja – auch bei Gemeinschaftseigentum bleibt die vertragliche Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 06.08.2025 – VIII ZR 250/23). Beauftragte Winterdienste gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Etwas anderes kann gelten, wenn die Räum- und Streupflicht wirksam dem Mieter übertragen wurde.

Der Vermieter haftet dem Mieter vertraglich für Verletzungen wegen nicht hinreichend gesicherter Glätte auf dem Zugangsweg zum Haus, auch wenn dieser Weg im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) steht. Maßgeblich ist nicht die Eigentumszuordnung des Weges, sondern die aus dem Mietvertrag folgende Pflicht, den Zugang zur Mietsache verkehrssicher zu halten. Die Anspruchsgrundlagen sind §§ 535 Abs. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Setzt der Vermieter oder die WEG einen Winterdienst ein, wird dessen etwaiges Fehlverhalten dem Vermieter als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zugerechnet. Stürzt also ein Mieter bei vorhersehbarer Eisglätte auf dem Weg zwischen Hauseingang und Straße, kann er grundsätzlich Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn nicht rechtzeitig oder ausreichend geräumt/gestreut wurde. Ein Hinweis auf die Zuständigkeit der WEG entlastet den Vermieter gegenüber seinem Mieter nicht ohne weiteres. Abweichendes kann möglicherweise gelten, wenn die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag wirksam auf den Mieter übertragen worden sein sollte; dann wäre die Pflichtlage anders zu beurteilen.

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