Ich habe den Unfallschaden später im Ausland günstiger reparieren lassen. Darf ich gegenüber der deutschen Haftpflichtversicherung trotzdem fiktiv nach Gutachten abrechnen – ohne die tatsächlichen Reparaturkosten offenzulegen?
Ja. Bei der fiktiven Abrechnung wird der „erforderliche Herstellungsbetrag“ (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) unabhängig von tatsächlich angefallenen Kosten ermittelt. Sie müssen die konkrete Auslandsrechnung nicht vorlegen. Die Versicherung darf Ihre fiktiven Kosten nur dann kürzen, wenn sie nachweist, dass eine gleichwertige Reparatur in einer für Sie mühelos erreichbaren freien Werkstatt günstiger wäre (§ 254 BGB). Eine im Ausland durchgeführte Reparatur ist dafür keine taugliche Referenz.
Im Schadensrecht haben Sie zwei Wege: die konkrete Abrechnung (nach tatsächlich bezahlter Rechnung) und die fiktive Abrechnung (nach Gutachten). Wählen Sie die fiktive Abrechnung, ist maßgeblich, welcher Betrag objektiv zur Wiederherstellung erforderlich ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieser Betrag wird regelmäßig anhand eines Sachverständigengutachtens und der im regionalen Markt üblichen Sätze ermittelt – unabhängig davon, ob Sie schon repariert haben, wo Sie reparieren ließen und welche Kosten dort anfielen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Bei fiktiver Abrechnung besteht keine Pflicht, die tatsächlichen Herstellungsmaßnahmen oder deren Kosten vorzutragen. Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn die Gegenseite darlegt und beweist, dass eine gleichwertige, für Sie ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt die Reparatur günstiger erbringen kann. Von Ihnen selbst realisierte Preisvorteile im Ausland ändern die fiktive Berechnung grundsätzlich nicht, weil eine Auslandswerkstatt keine „mühelos zugängliche“ Referenz darstellt. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie selbst konkrete, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeiten als Grundlage Ihrer Forderung ins Feld führen – dann kann darauf abgestellt werden. Unabhängig davon sind Positionen wie merkantiler Minderwert, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und Unkostenpauschale – jeweils nach Voraussetzungen – eigenständig zu prüfen. Die Haftungsquote nach StVG (§§ 7, 17 StVG; ggf. § 115 VVG) bleibt hiervon getrennt zu beurteilen.
