Kann Klebeband (Panzertape) bei einem Raub als „gefährliches Werkzeug“ gelten und die Strafe verschärfen?
Ja. Wird Panzertape so eingesetzt, dass dadurch erhebliche Verletzungen drohen (z. B. Fesseln der Hände und Zukleben des Mundes), kann es ein „gefährliches Werkzeug“ sein. Die Tat ist dann als besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu bewerten – mit einem Mindeststrafrahmen von fünf Jahren. Das hat der BGH ausdrücklich bestätigt (Beschl. v. 06.08.2025 – 6 StR 115/25).
Ob ein Gegenstand ein „gefährliches Werkzeug“ ist, hängt nicht vom Etikett, sondern vom konkreten Einsatz ab. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wird Panzertape verwendet, um Opfer zu fesseln und den Mund mehrfach zuzukleben, ist dies nach der Art des Einsatzes geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen – etwa durch Atem- oder Erstickungsgefahr, starke Einschnürungen, Stürze oder Nervenkompressionen. In einem solchen Fall liegt die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs vor; der Raub ist dann als besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB einzuordnen (Mindeststrafe: fünf Jahre). Wichtig für die Einordnung: 1) Schon das „Bei-sich-Führen“ eines Werkzeugs zur Überwindung von Widerstand kann § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB erfüllen. 2) Für § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt es zusätzlich auf die „Verwendung“ und die konkrete Eignung zu erheblichen Verletzungen an. Nicht jede Nutzung von Klebeband ist automatisch gefährlich – maßgeblich sind Intensität, Art der Fixierung, Zahl der Lagen, Situation des Opfers und die weiteren Begleitumstände.
