Mein Fahrzeug wurde in dem Zeitraum gestohlen, in dem ich die Kfz-Versicherung gewechselt habe. Zahlt die neue Kaskoversicherung, obwohl ich die genaue Tatzeit nicht beweisen kann?
Nur wenn Sie beweisen können, dass der Diebstahl nach Beginn der neuen Kaskopolice passiert ist. Bleibt die Tatzeit offen, geht das zu Ihren Lasten – die neue Versicherung muss dann nicht leisten. Eine eVB deckt nur die Haftpflicht vorläufig, nicht die Kasko. Analoge Hilfskonstruktionen (§ 78 VVG, § 830 BGB; „gedehnter Versicherungsfall“) helfen hier nicht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Juni 2025 – 7 U 69/24).
In der Teil-/Vollkaskoversicherung genügt für den Nachweis eines Diebstahls grundsätzlich das sogenannte „äußere Bild“: Sie müssen belegen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt wurde und später dort nicht mehr auffindbar war (z. B. durch Zeugen). Zusätzlich müssen Sie aber beweisen, dass die Entwendung in der Zeit des bei der neuen Versicherung bestehenden Kaskoschutzes erfolgt ist. Ist der Tatzeitraum so weit, dass er sowohl vor als auch nach Versicherungsbeginn liegen kann, fehlt dieser Vollbeweis – die Klage bleibt dann ohne Erfolg. Eine zugeteilte eVB-Nummer begründet vorläufigen Schutz nur in der Kfz-Haftpflicht, nicht in der Kasko; für vorläufige Kasko-Deckung bedarf es einer ausdrücklichen Zusage des Versicherers nach den AKB. Rechtliche Ausweichwege greifen nicht: Die Rechtsprechung zum „gedehnten Versicherungsfall“ (etwa bei Leitungswasserschäden) ist auf den punktuell eintretenden Diebstahl nicht übertragbar. Weder § 78 VVG (Mehrfachversicherung) noch der Rechtsgedanke des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB führen zum Erfolg, wenn allein der Zeitpunkt des Versicherungsfalls unaufklärbar bleibt. Praxistipp: Sichern Sie zeitnah Beweise zum Abstell- und Entdeckungszeitpunkt (Zeugen, Fotos, polizeiliche Anzeige, Standortdaten) und dokumentieren Sie klar den Beginn der Kasko-Deckung.
