Wann ist eine scharfe Kritik wie „faschistisches System“ oder „Faschisten“ noch von der Meinungsfreiheit gedeckt?
Nicht jede drastische oder verletzende Formulierung ist automatisch strafbare Beleidigung. Vor einer Verurteilung nach § 185 StGB müssen Gerichte den Sinn der Äußerung im Kontext genau ermitteln und regelmäßig mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abwägen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verurteilung aufgehoben, weil diese Prüfung unzureichend war; insbesondere genügt die bloße Annahme von „Schmähkritik“ nicht ohne tragfähige Begründung (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 11.12.2025 – 1 BvR 986/25).
Maßgeblich ist also nicht nur ein einzelnes Schlagwort, sondern Wortlaut, Anlass, Adressatenkreis und erkennbarer Kontext. Erst auf dieser Grundlage ist regelmäßig eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vorzunehmen. Eine solche Abwägung entfällt nur ausnahmsweise, etwa bei Formalbeleidigung, Schmähkritik oder einem Angriff auf die Menschenwürde; dafür gelten strenge Anforderungen. Im entschiedenen Fall beanstandete das BVerfG, dass die Gerichte teils nicht tragfähig begründet hatten, warum Äußerungen über „faschistoide Anordnungen“ und „Faschisten“ unmittelbar den Schulleiter persönlich beleidigen und ohne weitere Abwägung strafbar sein sollten. Für Mandanten bedeutet das: Auch massive Kritik an staatlichen Maßnahmen oder deren Umsetzung ist nicht automatisch strafbar. Entscheidend ist, ob noch ein Sachbezug besteht, ob Machtkritik vorliegt, wie weit die Äußerung verbreitet wurde und ob tatsächlich die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Grenzen bleiben dort, wo die persönliche Herabsetzung den sachlichen Streit verdrängt oder besonders gravierende Ehrverletzungen vorliegen. Eine harte Formulierung allein reicht dafür aber nicht.