Wer haftet, wenn ein Kind vom Gehweg mit dem Fahrrad auf die Straße fährt und mit einem Auto kollidiert?

Es kommt häufig zu einer Haftungsteilung. In einem aktuellen Fall hat das OLG Hamm die Haftung 50/50 verteilt: Das 11-jährige Kind fuhr verbotswidrig vom Gehweg ohne Absteigen auf die Straße (§ 2 Abs. 5, § 10 StVO), der Autofahrer verstieß beim Anfahren gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO). Kinder unter 10 Jahren trifft in solchen Verkehrsunfällen grundsätzlich kein Mitverschulden (§ 828 Abs. 2 BGB).

Rechtlich werden die Verursachungsbeiträge beider Seiten gegeneinander abgewogen (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB). Das Gericht berücksichtigt dabei die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs (§ 7 StVG) und mögliche Verkehrsverstöße. Im entschiedenen Fall: Ein 11-jähriger fuhr entgegen der Fahrtrichtung auf dem Gehweg und querte über eine Bordsteinabsenkung ohne Absteigen; damit verletzte er § 2 Abs. 5 und § 10 StVO. Der Pkw-Fahrer fuhr nach kurzem Halt an und hatte den Gehweg beim Anfahren nicht (mehr) im Blick – ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO). Ein Tempoverstoß lag nicht vor. Ergebnis: Haftungsquote 50/50. Wichtig für Eltern: Unter 10-Jährige sind bei typischen Verkehrsunfällen deliktsrechtlich privilegiert; ihnen wird kein Mitverschulden angerechnet (§ 828 Abs. 2 BGB). Ab 10 Jahren kann eigenes Fehlverhalten (z. B. verbotswidriges Gehwegfahren, Nicht-Absteigen vor dem Queren) die Quote deutlich zu Lasten des Kindes verschieben. Für Autofahrer gilt: Beim Anfahren und Abbiegen ist der neben der Fahrbahn liegende Bereich (Gehweg) mit zu beobachten; bei erkennbarer Annäherung eines Kindes ist besondere Vorsicht geboten. Die genaue Quote hängt immer vom Einzelfall ab (Sichtverhältnisse, Geschwindigkeit, Reaktionen beider Seiten).

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