Zahlt die Kfz-Haftpflicht, wenn ein Fasan den Sozius auf dem Motorrad trifft und dieser stürzt?
Ja, grundsätzlich kann die Kfz-Haftpflicht eintrittspflichtig sein. Maßgeblich ist § 7 Abs. 1 StVG: Es genügt, dass der Unfall bei wertender Betrachtung durch die Bewegung des Motorrads mitgeprägt wurde. Das gilt auch dann, wenn der Vogel nicht das Motorrad selbst, sondern nur den Helm des Sozius trifft. Ein typischer Wildunfall ist außerdem regelmäßig keine höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG.
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass sich die Betriebsgefahr eines Motorrads auch dann verwirklichen kann, wenn ein fliegender Fasan den Helm des Sozius trifft, dieser dadurch den Halt verliert und vom Motorrad stürzt. Der geschädigte Beifahrer kann dann grundsätzlich Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG i. V. m. § 115 VVG verlangen. Im entschiedenen Fall sprach das Gericht 17.000 Euro Schmerzensgeld zu, OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2025 – 5 U 30/25. Entscheidend war, dass der Unfall in engem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt stand und gerade die Fortbewegung mit dem Motorrad das Schadensgeschehen mitgeprägt hat. Für die Haftung ist also nicht erforderlich, dass das Tier das Fahrzeug selbst trifft oder dass der Fahrer eine Ausweichbewegung macht. Maßgeblich ist, ob sich die spezifische Gefahr des Kraftfahrzeugs realisiert hat. Der Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG griff nicht, weil ein typischer Wildunfall keine höhere Gewalt ist. Für Mandanten bedeutet das: Auch ungewöhnliche Unfallabläufe können von der Kfz-Haftung erfasst sein, wenn die motorisierte Fortbewegung den Schaden mitverursacht. Grenzen bestehen dort, wo der betriebliche Zusammenhang fehlt oder ein ganz anders gelagertes, von außen gesetztes Ereignis vorliegt. Die Höhe des Anspruchs bleibt stets eine Frage des Einzelfalls; das bloße Fehlen typischer Motorradschutzkleidung des Sozius genügte hier nicht als anspruchsminderndes Eigenverschulden.