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Ihr Fachanwalt fĂĽr Erbrecht in Wesel
Unser Rechtsanwalt Karsten Tieben
Im Mittelpunkt unserer Bemühungen im Erbrecht steht qualifizierter Rechtsrat zur Gestaltung und Auslegung von letztwilligen Verfügungen, der vorweggenommenen Erbfolge sowie der Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft. Dazu berät und vertritt Sie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Karsten Tieben.
Die Tätigkeit im Erbrecht umfasst insbesondere folgende Leistungen und Inhalte
- Gestaltung von letztwilligen VerfĂĽgungen
- Auslegung von Testamenten und Erbverträgen
- Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteils– und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
- Vertretung in der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
- Durchsetzung von AuskunftsansprĂĽchen
Das Erbrecht weist häufig Bezüge zum Familien–, Sozial– und Gesellschaftsrecht, aber auch zum Internationalen Privatrecht auf.
Rechtsanwalt und Fachanwalt fĂĽr Erbrecht Karsten Tieben wird regelmäßig als Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger vom Amtsgericht bestellt. Er ist als Dozent bei den Volkshochschulen Wesel – Hamminkeln – Schermbeck und Gladbeck tätig und referiert dort regelmäßig zu erbrechtlichen Themen, sowie zur Altersvorsorgevollmacht und PatientenverfĂĽgung.
Für weitere Fragen zum Erbrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Karsten Tieben jederzeit – gerne auch telefonisch – zur Verfügung.
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FAQ Erbrecht
Häufig gestellte Fragen zum Thema Erbrecht
Durch eine Scheidung verlieren gegenseitige Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich ihre Gültigkeit, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Im Falle einer Scheidung werden die gegenseitigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, etwa dem Berliner Testament, grundsätzlich unwirksam. Gemäß § 2268 Abs. 1 BGB behandelt das Gesetz beide ehemaligen Ehepartner so, als ob sie zum Zeitpunkt der Scheidung bereits vorverstorben wären. Dies bedeutet, dass gegenseitige Erbeinsetzungen, die während der Ehe vorgenommen wurden, nicht mehr gültig sind. Andere Regelungen, etwa zugunsten gemeinsamer Kinder oder Dritter, können jedoch weiterhin Bestand haben, soweit im Testament nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Es ist möglich, ausdrücklich im Testament festzulegen, dass die Verfügungen auch nach einer Scheidung gültig bleiben sollen. Ohne eine solche explizite Regelung gilt jedoch automatisch die gesetzliche Regelung des § 2268 BGB.
Betriebsvermögen und selbstgenutztes Wohneigentum sind unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend oder vollständig von der Erbschaftsteuer befreit, etwa bei langfristiger Nutzung oder Erhalt von Arbeitsplätzen.
Für Betriebsvermögen gibt es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Regelverschonung von 85 % und optional eine Vollverschonung von 100 %, sofern das Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören etwa Behaltensfristen von fünf oder sieben Jahren und eine festgelegte Lohnsumme, die eingehalten werden muss (§ 13a ErbStG). Bei selbstgenutztem Wohneigentum („Familienheim“) besteht eine vollständige Steuerfreiheit bei Übertragung an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner im Todesfall, wenn das Objekt unmittelbar bezogen und zehn Jahre lang selbst genutzt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Bei Kindern oder Enkeln gilt die Befreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m² (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Eine Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren führt zur Nachversteuerung.
Erbt ein minderjähriges Kind, verwalten grundsätzlich die Eltern oder ein gesetzlicher Vertreter das Vermögen bis zur Volljährigkeit (§ 1629 BGB). Es kann hier aber unter Umständen zu Interssenkonflikten kommen (wenn die Eltern zum Beispiel Miterben sind) und es wird dann eine Ergänzungspflegschaft (§ 1809 BGB) notwendig.
Wenn minderjährige Kinder erben, wird das Erbe Teil ihres eigenen Vermögens. Da sie aber nicht voll geschäftsfähig sind, können sie ihr Vermögen nicht selbstständig verwalten. Diese Aufgabe übernehmen in der Regel die sorgeberechtigten Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1629 BGB). Sind beide Eltern verstorben oder liegt ein Interessenkonflikt vor, beispielsweise wenn die Eltern selbst am Erbe beteiligt sind, bestimmt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger oder Vormund (§ 1809 BGB). Bestimmte Entscheidungen, wie z. B. der Verkauf von Immobilien oder die Ausschlagung einer Erbschaft, bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch das Familiengericht (§ 1643 BGB). Mit Erreichen der Volljährigkeit erhält das Kind dann selbst die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das ererbte Vermögen.
Der Wert eines Familienhauses wird für die Erbschaftsteuer meist durch das Vergleichswertverfahren bestimmt, wobei ähnliche Immobilienpreise herangezogen werden. Alternativ kommen Ertrags- oder Sachwertverfahren infrage.
Zur Ermittlung des Werts eines Familienhauses bei der Erbschaftsteuer wird meist das sogenannte Vergleichswertverfahren angewandt (§ 183 BewG). Dabei werden die Verkaufspreise vergleichbarer Immobilien in ähnlicher Lage berücksichtigt. Wenn kein Vergleich möglich ist, wird der Wert nach dem Ertrags- oder Sachwertverfahren bestimmt. Beim Ertragswertverfahren (§ 184 BewG) stehen mögliche Mieteinnahmen im Fokus, während beim Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG) Boden- und Gebäudewert zusammengezählt werden. Vom ermittelten Wert können Nutzungsrechte wie Nießbrauch oder Wohnrechte abgezogen werden. Unter Umständen kann im Einzelfall die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein, um Besonderheiten feststellen und bewerten zu lassen. Familienheime können steuerfrei sein, wenn bestimmte Bedingungen, wie eine zehnjährige Eigennutzung, erfüllt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
ie zahlen Erbschaftsteuer sowohl in Deutschland als auch in Spanien für jeweils dort gelegene Immobilien. Mangels Doppelbesteuerungsabkommen kommt es zur Doppelbelastung; dies wird im Rahmen des § 21 ErbStG berücksichtigt; hier ist die Beratung durch einen fachlich geeigneten Berater (beispielsweise einem Steuerberater) zu empfehlen.
Befinden sich Immobilien aus einem Nachlass sowohl in Deutschland als auch in Spanien, entsteht eine Steuerpflicht in beiden Ländern. Da kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Spanien existiert, kann es zunächst zu einer Doppelbesteuerung kommen. Eine Anrechnung ist unter Beachtung der Voraussetzungen des § 21 ErbStG möglich. Wichtig ist es daher, frühzeitig eine professionelle steuerliche Beratung zu nutzen und eine Bewertung der Immobilien in beiden Ländern durchzuführen und sämtliche Zahlungen und Bescheide zu dokumentieren, um eine etwaige Steueranrechnung nutzen zu können.
Die EU-Erbrechtsverordnung regelt, welches nationale Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen gilt. Maßgeblich ist grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, eine Rechtswahl des Heimatlandes ist möglich.
Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Verordnung (EU) 650/2012) legt fest, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn der Erbfall grenzüberschreitende Aspekte aufweist, etwa bei Vermögen im Ausland. In der Regel gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Der Erblasser kann aber auch ausdrücklich in einem Testament oder Erbvertrag das Recht seines Heimatstaates wählen (Art. 22 EU-ErbVO). Ziel ist es, Unsicherheiten durch unterschiedliche nationale Regelungen zu vermeiden. Ein weiteres wesentliches Instrument der Verordnung ist der Europäische Erbschein, mit dem sich Erben europaweit legitimieren können. Die Verordnung gilt innerhalb der EU, ausgenommen sind jedoch Dänemark und Irland.
Die Nachlassverwaltung regelt die geordnete Abwicklung eines komplexen Nachlasses und schützt Erben vor unklaren Schulden. Die Nachlassinsolvenz tritt ein, wenn der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist, und verteilt das Vermögen unter den Gläubigern.
Die Nachlassverwaltung nach §§ 1981 ff. BGB dient dazu, einen unklaren oder komplexen Nachlass geordnet zu verwalten und die Erben vor einer unbeschränkten Haftung für mögliche Schulden zu schützen. Dabei bestellt das Gericht einen Nachlassverwalter, der die Verwaltung übernimmt. Bei einer Nachlassinsolvenz nach §§ 315 ff. InsO und § 1975 BGB liegt hingegen eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses vor. Hier wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der den Nachlass nach Insolvenzregeln verwaltet und das verbliebene Vermögen an die Gläubiger verteilt. Beide Verfahren schützen die Erben, begrenzen jedoch ihre Haftung ausschließlich auf das Nachlassvermögen.
Als Erbe haften Sie grundsätzlich mit Ihrem Privatvermögen für alle Schulden des Verstorbenen. Die Haftung können Sie grundsätzlich durch Ausschlagung, Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz sowie die Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) und Errichtung eines Inventars (§ 1993 BGB) beschränken.
Mit dem Erbantritt übernehmen Sie automatisch alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen (§ 1967 BGB). Das bedeutet, dass Sie mit Ihrem gesamten Vermögen haften, wenn der Nachlass überschuldet ist oder sich später weitere Schulden herausstellen. Um Ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken und Ihr Privatvermögen zu schützen, stehen Ihnen mehrere Optionen offen: Sie können die Erbschaft ausschlagen (§ 1942 BGB), eine Nachlassverwaltung beantragen (§ 1981 BGB) oder bei Überschuldung eine Nachlassinsolvenz eröffnen lassen (§ 1980 BGB). Daneben können Sie auch durch die Erstellung eines Nachlassinventars (§ 1993 BGB) Ihre Haftung begrenzen. Es empfiehlt sich, unmittelbar nach Kenntnis vom Erbfall alle Optionen sorgfältig zu prüfen und ggf. rechtzeitig zu handeln, da Fristen zu beachten sind.
Ein Testamentsvollstrecker ist ratsam bei komplexen Nachlässen, zerstrittenen Erben oder schutzbedürftigen Personen. Er verwaltet den Nachlass gemäß Ihrem Testament, tilgt Schulden und verteilt das Vermögen zuverlässig an die Erben.
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn Ihr Nachlass kompliziert strukturiert ist, z.B. durch Unternehmensvermögen oder Immobilien, oder wenn es zwischen Erben zu Konflikten kommen könnte. Auch bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Erben sowie zur Sicherstellung spezieller Wünsche, wie Vermächtnisse oder Auflagen, bietet sich die Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker übernimmt die Verwaltung des Nachlasses, bezahlt offene Schulden, erfüllt Ihre testamentarischen Vorgaben und sorgt für eine korrekte Verteilung der Erbschaft an die vorgesehenen Empfänger. Dabei handelt er stets neutral und ist nur an Ihren letzten Willen gebunden (§ 2203 BGB). So vermeiden Sie Streitigkeiten unter den Erben und gewährleisten, dass Ihre Wünsche professionell und zuverlässig umgesetzt werden.
Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet und teilt (vgl. § 2032 BGB). Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung verlangen, § 2042 BGB. Bis dahin können sie nur gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen, § 2040 BGB. Für eine endgültige Aufteilung ist Einstimmigkeit erforderlich, oder es erfolgt eine gerichtliche Klärung, falls keine Einigung erzielt wird.
Hinterlässt eine Person mehrere Erben, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft gemäß § 2032 BGB. Innerhalb dieser Gemeinschaft verwalten die Erben den Nachlass gemeinsam und müssen bei wichtigen Entscheidungen, etwa dem Verkauf von Immobilien, einstimmig zustimmen. Ziel ist, das gemeinschaftliche Vermögen gerecht und endgültig aufzuteilen, was in der Praxis oft durch eine schriftliche Auseinandersetzungsvereinbarung geschieht; sind Grundbesitz oder Geschäftsanteile an einer GmbH betroffen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Kommt keine Einigung zustande, können einzelne Erben die Teilung gerichtlich durchsetzen oder eine sogenannte Teilungsversteigerung von Immobilien beantragen. Um Konflikte und unnötige Kosten zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig professionellen Rat einzuholen und gegebenenfalls einen neutralen Vermittler, etwa einen Notar, einzuschalten.
Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht zur dortigen Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 BGB) innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall erfolgen (§ 1944 BGB), wenn kein Ausnahmefall mit Auslandsberührung vorliegt (vgl. § 1944 Absatz 3 BGB). Die Frist zur Erstellung eines Nachlassinventars beträgt mindestens 1 Monat, wenn das Gericht dies verlangt.
Als Erbe müssen Sie wichtige Fristen gegenüber dem Nachlassgericht beachten: Zur Ausschlagung der Erbschaft haben Sie grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Grundes Ihrer Erbberufung (§ 1944 BGB). Falls Sie sich zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme im Ausland aufhalten oder der Erblasser zuletzt dort lebte, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Ausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht oder öffentlich beglaubigt erfolgen. Zudem kann das Nachlassgericht Sie auf Antrag eines Gläubigers auffordern, ein Inventar des Nachlasses anzufertigen. Hierfür wird Ihnen eine Mindestfrist von einem Monat gesetzt (§ 1994 BGB). Versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie die Möglichkeit, Ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken und haften unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen.
Die Schenkungsteuer wird fällig, wenn Schenkungen innerhalb von zehn Jahren den jeweiligen Freibetrag überschreiten (z. B. 500.000 € bei Ehepartnern oder 400.000 € bei Kindern).
Ob eine Schenkungsteuer anfällt, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang Sie innerhalb von zehn Jahren den gesetzlich vorgesehenen Freibetrag überschreiten. Die Höhe dieses Freibetrags richtet sich nach Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro und für Enkel bei 200.000 Euro (§ 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG). Alle Schenkungen desselben Schenkers innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums werden addiert, und erst der Betrag, der diesen Freibetrag übersteigt, unterliegt der Schenkungsteuer. Es empfiehlt sich daher, bei größeren Schenkungen eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater in Anspruch zu nehmen, um steuerliche Optimierungen zu ermöglichen.
Den Pflichtteil können Sie nur in gravierenden Ausnahmefällen wie schweren Straftaten oder grober Vernachlässigung von Pflichten vollständig entziehen (vgl. § 2333 BGB). Eine Reduzierung hingegen gelingt leichter durch testamentarische Gestaltungen oder Schenkungen zu Lebzeiten. Wenn Einigkeit besteht, können Erblasser und Pflichtteilsberechtigter einen Pflichtteilsverzicht zu notarieller Urkunde vereinbaren (vgl. § 2346 Absatz 2 BGB).
Der Pflichtteil, ein gesetzlich garantierter Erbanteil, lässt sich grundsätzlich nur unter sehr strengen Voraussetzungen entziehen (§ 2333 BGB). Eine vollständige Entziehung ist nur möglich, wenn der Berechtigte beispielsweise schwere Straftaten gegen Sie oder enge Angehörige begangen hat, eine erhebliche Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegt oder ein versuchtes Tötungsdelikt nachgewiesen ist. Diese Gründe müssen klar dokumentiert und in Ihrem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich genannt sein. Weitaus häufiger nutzen Erblasser die Möglichkeit der Reduzierung des Pflichtteils durch testamentarische Gestaltungen, etwa lebzeitige Schenkungen, die nach zehn Jahren den Pflichtteilsanspruch stufenweise abschmelzen lassen, oder durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht. Lassen Sie sich hierzu unbedingt fachanwaltlich beraten, um Formfehler zu vermeiden und Ihre Ziele rechtssicher zu erreichen.
Nein, nicht immer. Oft reicht ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll aus. Nur bei Unklarheiten oder einem handschriftlichen Testament wird meist ein Erbschein benötigt.
Ein Erbschein ist nicht immer zwingend erforderlich, um über ein Konto oder Grundstück zu verfügen. Bei Bankkonten genügt oft ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll, sofern die Erbenstellung eindeutig und unstrittig ist. Banken dürfen in solchen Fällen keinen pauschalen Erbschein verlangen (BGH XI ZR 401/12). Anders sieht es jedoch bei privatschriftlichen Testamenten aus: Hier dürfen Banken zur Sicherheit einen Erbschein verlangen, wenn Zweifel bestehen. Für Immobilien gilt grundsätzlich die Vorlagepflicht eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 35 Abs. 1 GBO). Eine Ausnahme besteht auch hier, wenn ein eindeutiges notarielles Testament vorliegt, aus dem sich die Erbfolge klar ergibt.
Die lebzeitige Grundstücksübertragung mit Nießbrauch sichert Ihnen lebenslange Nutzung und unter Umständen Vorteile bei der Besteuerung. Jedoch verlieren Sie Eigentumsrechte, und es bestehen Risiken bei Insolvenz oder Scheidung des Erwerbers sowie im Pflegefall.
Die lebzeitige Grundstücksübertragung mit Nießbrauchsvorbehalt bietet den Vorteil, dass Sie weiterhin lebenslang die Nutzung des Grundstücks, etwa zum Wohnen oder für Mieteinnahmen, behalten (§ 1030 BGB). Zudem kann es steuerliche Vorteile haben. Allerdings verliert der Veräußerer das Eigentum am Grundstück und damit auch die volle Verfügungsgewalt. Risiken entstehen, wenn der Erwerber insolvent wird oder in eine Scheidung gerät, da das Grundstück Teil seines Vermögens ist. Ebenso besteht ein finanzielles Risiko im Pflegefall, da Sozialhilfeträger hier unter bestimmten Umständen Forderungen stellen können. Eine sorgfältige rechtliche Beratung und vertragliche Absicherungen (beispielsweise durch Vereinbarung eines Rückforderungsrechts) sind daher hier besonders empfehlenswert. Außerdem können sich hier unter Umständen Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche ergeben, die einer sorgfältigen Abwägung bedürfen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass gemäß § 2325 Abs. 3 BGB die Zehnjahresfrist für die Abschmelzung einer Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt erst dann beginnt, wenn der Nießbrauch endet. Solange der Schenker das Grundstück aufgrund eines Nießbrauchs weiterhin umfassend nutzen kann, wird der Fristbeginn hinausgeschoben, da der übertragene Gegenstand wirtschaftlich noch nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgeschieden ist. Rein tatsächliche Nutzung ohne ein formelles Nutzungsrecht genügt dafür jedoch nicht. Dies sollte in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.
Pflichtteilsberechtigt sind direkte Abkömmlinge, Ehegatten und ggf. Eltern. Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird aus dem Wert des Nachlasses nach Abzug von Schulden berechnet.
Pflichtteilsberechtigt sind nahe Angehörige, die per Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen oder deren Erbanteil reduziert wurde. Dazu gehören direkte Abkömmlinge (Kinder und Enkel), Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und – falls keine Abkömmlinge vorhanden sind – auch die Eltern des Verstorbenen (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um die genaue Höhe des Pflichtteils zu berechnen, wird zunächst der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Hiervon werden sämtliche Schulden und Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Der verbleibende Betrag, der sogenannte Reinnachlass, bildet die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils. Zudem können Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod teilweise hinzugerechnet werden (§ 2325 BGB). Die daraus resultierende Summe wird mit der Pflichtteilsquote multipliziert, woraus sich der konkrete Anspruch ergibt.
Bei der Vorerbschaft erhält der Vorerbe zunächst den Nachlass, darf ihn aber nur eingeschränkt nutzen. Der Nacherbe wird erst später, meist nach Tod des Vorerben, endgültiger Erbe des verbleibenden Vermögens.
Die Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) ermöglicht es Ihnen, Ihr Vermögen zunächst an einen sogenannten Vorerben zu vererben, der dieses Vermögen allerdings nur eingeschränkt nutzen darf. Der Vorerbe ist verpflichtet, den Nachlass weitgehend für den späteren Nacherben zu erhalten. Erst mit Eintritt des im Testament festgelegten Ereignisses, typischerweise dem Tod des Vorerben, erhält der Nacherbe den verbleibenden Nachlass uneingeschränkt als Vollerbe. Sinnvoll ist die Vor- und Nacherbschaft insbesondere dann, wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Vermögen langfristig erhalten bleibt, beispielsweise innerhalb der Familie. Oft wird sie genutzt, um einen Ehepartner abzusichern, während gleichzeitig sichergestellt ist, dass Kinder aus einer vorherigen Beziehung oder nachfolgende Generationen das Vermögen später vollständig erhalten.
Ein notarieller Erbvertrag empfiehlt sich, wenn mehrere Personen verbindlich gemeinsam über ihr Erbe entscheiden wollen, insbesondere bei unverheirateten Paaren, komplexen Familienverhältnissen oder Unternehmensnachfolgen.
Ein notarieller Erbvertrag ist gegenüber einem Testament sinnvoll, wenn mehrere Personen gemeinsam bindende Regelungen treffen möchten, die nicht einseitig widerrufen werden können. Das betrifft häufig unverheiratete Paare oder Partner in Patchwork-Familien, die sich gegenseitig absichern wollen, da sie kein gemeinschaftliches Testament errichten können. Ebenso eignet sich der Erbvertrag besonders für komplexe Familienkonstellationen oder bei der Nachfolgeplanung in Unternehmen, um sicherzustellen, dass festgelegte Regelungen Bestand haben. Anders als ein Testament erfordert ein Erbvertrag zwingend notarielle Beurkundung (§ 2276 BGB) und bindet alle Beteiligten rechtlich fest, sodass Änderungen nur einvernehmlich möglich sind. Dies schafft eine höhere Rechtssicherheit, reduziert aber gleichzeitig Flexibilität.
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein; Datum und Ort sind ratsam, aber nicht zwingend erforderlich.
Ein eigenhändiges Testament muss gemäß § 2247 BGB vollständig mit eigener Hand geschrieben und am Ende persönlich unterschrieben sein. Die Unterschrift sollte Ihren vollen Namen enthalten. Datum und Ort der Testamentserrichtung sollten angegeben werden, um spätere Zweifel hinsichtlich der Reihenfolge oder Testierfähigkeit auszuschließen, sind jedoch nicht zwingend. Das Testament darf nicht mit Schreibmaschine, Computer oder digital erstellt werden. Nachträgliche Änderungen müssen ebenfalls eigenhändig verfasst und erneut unterschrieben werden. Diese Formvorgaben sichern die Echtheit Ihres letzten Willens und verhindern spätere Streitigkeiten oder Unsicherheiten über Ihre Absichten.
Um digitale Vermögenswerte zu vererben, legen Sie im Testament ausdrücklich deren Übergang an Ihre Erben fest und hinterlegen Sie Zugangsdaten sicher. Nutzen Sie auch Vorsorgefunktionen der Anbieter (z.B. Apple, Google).
Digitale Vermögenswerte wie Online-Konten, E-Mail-Adressen oder Cloud-Daten sind nach § 1922 BGB Teil Ihres Nachlasses. Sie sollten in Ihrem Testament ausdrücklich regeln, dass Ihre Erben Zugang zu diesen Konten und Daten erhalten. Empfehlenswert ist die Erstellung eines digitalen Nachlassinventars, das alle relevanten Zugänge und Passwörter enthält. Hinterlegen Sie dieses sicher, beispielsweise in einem Passwort-Manager oder bei einem Notar. Zusätzlich sollten Sie eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilen, sodass eine Vertrauensperson unmittelbar Zugriff erhält. Viele Anbieter bieten spezielle Vorsorge-Tools an, beispielsweise ermöglicht Apple über die Funktion „Digitaler Nachlass“ (Legacy Contact) Ihren Erben, auf iCloud-Daten zuzugreifen. Nutzen Sie diese Dienste, um Ihren Erben später den Zugang zu erleichtern und Datenschutzkonflikte zu vermeiden.

