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Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Wesel

Unser Rechtsanwalt David Decka

David Decka ist als Fachanwalt für Strafrecht ständiger Berater und Beistand von Beschuldigten im Strafverfahren. Im Mittelpunkt seiner Tätigkeit steht eine sachgerechte Verteidigung des Mandanten, indem er entlastende Umstände zur Geltung bringt und die Einhaltung der Strafprozessordnung (StPO) sicherstellt.

Dies beginnt schon mit der Realisierung von Akteneinsicht, auf die in keinem Fall verzichtet werden kann. Auch wenn Staatsanwaltschaft und Polizei zur Objektivität verpflichtet sind, stellt selbst der beste Wille dieser Ermittlungsbehörden noch keinen wirksamen Schutz des Beschuldigten im Sinne einer Verteidigung dar. Rechtsanwalt David Decka hat mit seiner Tätigkeit als Strafverteidiger bereits im Jahr 2006 in der Kanzlei Bernschütz & Kollegen in Wesel begonnen und hat auch noch während seiner Tätigkeit dort den Titel Fachanwalt für Strafrecht verliehen bekommen.

Strafverteidiger für alle Gebiete des Strafrechts

Als Strafverteidiger ist Rechtsanwalt David Decka auf allen Gebieten des Strafrechts tätig. Er übernimmt Mandate im Rahmen der Pflichtverteidigung und hat sich dementsprechend in die Liste der Pflichtverteidiger bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eintragen lassen. Als Pflichtverteidiger ist er insbesondere in Haftsachen tätig. Der von einem Haftbefehl Betroffene ist in einer besonderen Situation, die fast immer schnelles Handeln gebietet. Der unverzügliche Besuch in der Untersuchungshaft ist für Rechtsanwalt David Decka eine Selbstverständlichkeit, um schnellstmöglich die rechtlichen Möglichkeiten (beispielsweise Haftprüfung oder Haftbeschwerde) mit dem Betroffenen zu erörtern. Doch auch im Falle einer Durchsuchung kann die Anwesenheit des Strafverteidigers dazu beitragen, dass geordnete Abläufe stattfinden.

Die Tätigkeit umfasst insbesondere folgende Leistungen und Inhalte

  • Pflichtverteidigung
  • Realisierung von Akteneinsicht
  • Vorbereitung des Strafprozesses
  • Ausgestaltung der Strafvollstreckung
  • Vermögensdelikte (Betrug, Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Untreue, usw.)
  • Gewaltdelikte (Nötigung, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung)
  • Sexualdelikte (z.B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch)
  • Verstoß gegen das BtMG (z.B. unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln)
  • Verkehrsdelikte (z.B. Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unfallflucht)
  • Jugendstrafrecht und Nebenstrafrecht
  • Tätigkeit als Opferanwalt

In allen Fällen kann der Beistand eines Strafverteidigers dringend geboten sein. Dies gilt gerade auch für Denjenigen, der vielleicht zu Unrecht durch eine Strafanzeige einer anderen Person betroffen ist.

Für Fragen zum Strafrecht steht Ihnen Rechtsanwalt David Decka jederzeit gerne – auch telefonisch – zur Verfügung.

FAQ Strafrecht

Häufig gestellte Fragen zum Thema Strafrecht

Wie werde ich über den Haftstatus oder die Entlassung des Täters informiert?2025-11-10T10:49:22+01:00

Sie können bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht formlos beantragen, insbesondere über Haftlockerungen oder die Entlassung des Täters informiert zu werden, wenn (grundsätzlich) ein berechtigtes Interesse vorliegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss vorliegt. Die Mitteilung erfolgt kostenfrei nach § 406d StPO.

Als Opfer oder Angehöriger haben Sie gemäß § 406d Strafprozessordnung (StPO) das Recht, über wichtige Entscheidungen im Haftverlauf des Täters informiert zu werden, etwa über Haftlockerungen, Entlassungen, Flucht oder Bewährungsentscheidungen. Hierzu müssen Sie lediglich einen formlosen Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder beim Gericht stellen, in dem Sie um Benachrichtigung bitten. Diese Mitteilung erfolgt in der Regel schriftlich und kostenfrei. Außer bei den Katalogtaten (§ 395 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 StPO), in denen der Verletzte als Nebenkläger zugelassen wurde, ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen und der Auskunft darf kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegenstehen.

Welche Rechte habe ich als Hinterbliebener in Tötungsdelikten?2025-11-10T10:48:20+01:00

Als Hinterbliebener können Sie sich im Strafprozess der Nebenklage anschließen, Entschädigungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XIV) beantragen und zivilrechtliche Ansprüche wie Bestattungskosten oder Hinterbliebenengeld geltend machen.

Als Angehöriger eines durch ein Tötungsdelikt verstorbenen Menschen haben Sie umfangreiche Rechte. Im Strafverfahren können Sie sich als Nebenkläger anschließen, womit Sie aktiv am Prozess teilnehmen, Fragen stellen und eigene Anträge einbringen können (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Sie haben Anspruch auf einen Opferanwalt, der auf Staatskosten beigeordnet wird (§ 397a StPO). Zudem können Sie psychosoziale Prozessbegleitung erhalten (§ 406g StPO). Nach dem Sozialgesetzbuch XIV stehen Ihnen staatliche Unterstützungen wie Bestattungskosten, Hinterbliebenenrenten und Therapieleistungen zu. Zivilrechtlich können Sie insbesondere vom Täter Schadensersatz wie Bestattungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB), Unterhaltsersatz (§ 844 Abs. 2 BGB) und ein Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB) verlangen.

Wer trägt die Kosten eines Opferanwalts?2025-11-10T10:47:19+01:00

Bei bestimmten schweren Straftaten übernimmt die Staatskasse die Kosten des Opferanwalts. Ansonsten ist Prozesskostenhilfe möglich, und nach einer Verurteilung muss der Täter diese Kosten meist erstatten.

Die Kosten eines Opferanwalts übernimmt die Staatskasse bei bestimmten schweren Straftaten (z. B. Mord, schwere Körperverletzung oder Sexualdelikte) gemäß § 397a Abs. 1 StPO. Dabei entfällt eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Opfers. In allen anderen Fällen können Opfer Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen, wobei die Bedürftigkeit nachgewiesen werden muss. Kommt es zur Verurteilung des Täters, ordnet das Gericht regelmäßig an, dass der Täter die Kosten des Opferanwalts an die Staatskasse zurückzahlen muss (§ 472 StPO). Für das Opfer entsteht in diesem Fall kein finanzielles Risiko.

Welche Leistungen erhalte ich nach dem Opferentschädigungsgesetz?2025-11-10T10:46:40+01:00

Nach dem Opferentschädigungsrecht (SGB XIV) erhalten Sie beispielsweise medizinische Behandlung, Renten bei Gesundheitsschäden, Pflegeleistungen sowie berufliche und soziale Hilfen. Zuständig ist in NRW der Landschaftsverband (LVR oder LWL).

Seit 2024 regelt das Vierzehnte Sozialgesetzbuch (SGB XIV) die Opferentschädigung. Anspruch besteht bei vorsätzlichen Gewalttaten auf umfassende medizinische Versorgung inklusive Trauma-Ambulanz, Heil- und Hilfsmittel, steuerfreie Grund- und Ausgleichsrenten bei bleibenden Schäden, Pflege- und Integrationsleistungen sowie berufliche Rehabilitation. Leistungen für Hinterbliebene umfassen Renten und Bestattungskosten. Nicht erstattet werden Schmerzensgeld und Sachschäden. Zuständig für die Antragstellung sind in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände, für das Rheinland der Landschaftsverband Rheinland (LVR) in Köln.

Welche Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld kann ich im Adhäsionsverfahren geltend machen?2025-11-10T10:45:45+01:00

Im Adhäsionsverfahren können Sie Schmerzensgeld und Schadensersatz direkt im Strafprozess geltend machen, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens möglich ist. Schmerzensgeldansprüche müssen grundsätzlich entschieden werden, außer sie sind unzulässig oder unbegründet.

Im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) können Sie Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen, die unmittelbar aus einer Straftat resultieren. Dabei gilt, dass das Gericht über Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich entscheiden muss, es sei denn, diese sind offensichtlich unzulässig oder unbegründet (§ 406 Abs. 1 Satz 6 StPO). Bei materiellen Ansprüchen wie Sachschäden, Heilbehandlungskosten oder Verdienstausfall entscheidet das Gericht jedoch nur dann, wenn die Bearbeitung dieser Ansprüche das Strafverfahren nicht erheblich verzögert (§ 406 Abs. 1 Satz 5 StPO). Das Gericht kann in diesen Fällen auch auf eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs oder auf einen Teilbetrag beschränken (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, bleibt die Geltendmachung auf dem Zivilrechtsweg möglich.

Welche Fristen gelten für einen Adhäsionsantrag oder die Stellung als Nebenkläger?2025-11-10T10:45:09+01:00

Ein Adhäsionsantrag kann bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Der Nebenklagebeitritt ist bis zur Urteilsverkündung möglich und innerhalb einer Woche danach, wenn ein damit ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Ein Adhäsionsantrag zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren kann gemäß § 404 Abs. 1 StPO spätestens bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Der Anschluss als Nebenkläger ist nach § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Falls nach ergangenem Urteil Berufung oder Revision eingelegt werden soll, muss dies innerhalb der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist (eine Woche ab Urteilsverkündung) geschehen, § 399 Absatz 2 StPO. Eine rechtzeitige Beteiligung ist ratsam, um alle Verfahrensrechte optimal wahrnehmen zu können.

Wie funktioniert das Adhäsionsverfahren zur Durchsetzung von Schadensersatz im Strafprozess?2025-11-10T10:44:26+01:00

Im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) können Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld direkt im Strafverfahren beantragen. Das Gericht entscheidet bei Verurteilung gleichzeitig über die zivilrechtlichen Ansprüche, sodass ein separater Zivilprozess entfällt.

Das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) erlaubt es Ihnen, zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld direkt im Strafverfahren gegen die angeklagte Person geltend zu machen. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim Gericht stellen, in dem Sie Ihre Ansprüche konkret beziffern und begründen. Das Gericht entscheidet über diese Ansprüche gemeinsam mit der strafrechtlichen Verurteilung, sofern dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert. Wird Ihr Antrag vollständig oder teilweise zugesprochen, erhalten Sie einen vollstreckbaren Titel, mit dem Sie unmittelbar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen können, ohne einen zusätzlichen Zivilprozess anstrengen zu müssen (§ 406 StPO). Das Adhäsionsverfahren ist daher eine zeitsparende und kosteneffiziente Möglichkeit zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Was ist ein Täter‑Opfer‑Ausgleich (TOA) und welche Vorteile hat er?2025-11-10T10:43:39+01:00

Ein Täter‑Opfer‑Ausgleich (TOA) ist ein freiwilliges Verfahren, bei dem Täter und Opfer mit Hilfe eines neutralen Vermittlers eine Wiedergutmachung vereinbaren, was eine mildere Strafe oder Einstellung des Verfahrens ermöglichen kann.

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist ein Verfahren, das es ermöglicht, Konflikte zwischen Tätern und Opfern einer Straftat freiwillig und konstruktiv aufzuarbeiten. Ziel ist eine Einigung auf Wiedergutmachung, etwa durch Entschuldigung, finanzielle Kompensation oder soziale Tätigkeiten. Geregelt ist der TOA in § 46a Strafgesetzbuch (StGB). Ein erfolgreicher Ausgleich kann dazu führen, dass die Strafe deutlich gemildert wird oder das Strafverfahren sogar eingestellt wird. Für Opfer bietet der TOA die Möglichkeit, das Geschehen emotional zu verarbeiten und zügig einen Ausgleich zu erhalten. Täter profitieren, indem sie Reue zeigen, Verantwortung übernehmen und dadurch möglicherweise härtere rechtliche Konsequenzen vermeiden. Zudem unterstützt ein erfolgreicher TOA die Justiz, indem gerichtliche Prozesse vermieden und Konflikte nachhaltig gelöst werden, was wiederum die Wiedereingliederung fördert und Rückfallrisiken reduziert.

Wie funktioniert die Nebenklage und wann ist sie sinnvoll?2025-11-10T10:43:13+01:00

Mit einer Nebenklage schließen Sie sich als Opfer einer Straftat dem Strafverfahren aktiv an, erhalten zusätzliche Rechte und können so stärker Einfluss nehmen. Sinnvoll ist sie bei schweren Delikten oder wenn Sie Einfluss auf den Verfahrensverlauf nehmen wollen.

Die Nebenklage bietet Opfern bestimmter Straftaten die Möglichkeit, aktiv am Strafverfahren teilzunehmen und neben der Staatsanwaltschaft Einfluss auf den Verlauf zu nehmen (§ 395 StPO). Als Nebenkläger können Sie, vertreten durch einen Anwalt, Akteneinsicht nehmen, Beweisanträge stellen und in der Hauptverhandlung Fragen stellen sowie ein eigenes Plädoyer halten. Besonders sinnvoll ist die Nebenklage, wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihre Interessen umfassend berücksichtigt werden, insbesondere bei schweren Straftaten gegen Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung. Darüber hinaus eignet sie sich, wenn Sie befürchten, dass der Täter zu mild bestraft wird oder das Verfahren eingestellt werden könnte. Eine Nebenklage hilft Ihnen zudem, Beweise für mögliche Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche im späteren Zivilverfahren zu sichern.

Welche Rechte habe ich als Geschädigter einer Straftat im Verfahren?2025-11-10T10:42:32+01:00

Als Geschädigte*r haben Sie Rechte auf Information, Akteneinsicht, Teilnahme am Verfahren, Unterstützung durch einen Anwalt und psychosoziale Prozessbegleitung, Nebenklage sowie Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Als Geschädigte*r einer Straftat haben Sie umfassende Rechte im Strafverfahren. Sie dürfen Informationen zum Stand des Verfahrens einholen, über Ihren Anwalt Akteneinsicht beantragen und bei berechtigtem Interesse selbst Einsicht nehmen (§ 406e StPO). Weiterhin steht Ihnen die Möglichkeit offen, sich als Nebenkläger\*in anzuschließen, wodurch Sie eigenständig Fragen stellen und Anträge einreichen dürfen. Zudem haben Sie Anspruch auf Unterstützung durch einen Opferanwalt, der in schwerwiegenden Fällen vom Staat bezahlt wird. Bei bestimmten Delikten besteht zudem Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung. Schließlich können Sie Schadenersatz und Schmerzensgeld direkt im Strafverfahren im sogenannten Adhäsionsverfahren beantragen, um Ihre Ansprüche effizient geltend zu machen.

Welche Auswirkungen hat ein BtM‑Verstoß auf meine Fahrerlaubnis?2025-11-10T10:41:35+01:00

Ein BtM-Verstoß kann zur Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis führen. Bereits einmaliger Konsum harter Drogen oder regelmäßiger Cannabiskonsum gefährden die Fahrerlaubnis. Oft wird eine MPU erforderlich.

Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wirkt sich erheblich auf Ihre Fahrerlaubnis aus, da er Zweifel an Ihrer Fahreignung begründet (§§ 14, 46 FeV). Schon der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen (wie Kokain oder Amphetamine) führt in der Regel zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Beim Konsum von Cannabis differenziert man: Regelmäßiger Konsum gefährdet grundsätzlich die Fahreignung. Bei gelegentlichem Konsum ist entscheidend, ob Sie Drogenkonsum und Fahren strikt trennen können und keinerlei weitere Auffälligkeiten hinzukommen. Bei Zweifeln ordnet die Behörde häufig ein ärztliches Gutachten oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an. Wird der Konsum von Drogen in Zusammenhang mit einer Autofahrt festgestellt, drohen zusätzlich Bußgeld, Punkte und Fahrverbot nach § 24a StVG. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis setzt meist Abstinenznachweise und eine erfolgreiche MPU voraus.

Wie wirkt sich das Mitführen einer Waffe beim Drogenhandel auf das Strafmaß aus?2025-11-10T10:40:58+01:00

Das Mitführen einer Waffe beim Drogenhandel führt zu einer erheblichen Strafverschärfung. Beim Handel mit nicht geringer Menge droht eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Wenn Sie beim Handel mit Betäubungsmitteln eine Schusswaffe oder eine andere Waffe griffbereit mitführen, erhöht sich die Strafe erheblich. Gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich dabei um ein schweres Verbrechen, bei dem das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie mit einer nicht geringen Menge Drogen handeln, diese einführen oder herstellen. Bereits eine griffbereite Waffe, auch ungeladen, genügt für diese schwere Strafverschärfung. In der Praxis bedeutet das Mitführen einer Waffe neben der obligatorischen Mindeststrafe oft zusätzlich Untersuchungshaft und die Einziehung der Waffe. Eine Unterschreitung dieser Mindeststrafe ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise durch Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG.

Welche Konsequenzen hat die unerlaubte Einfuhr von Cannabis trotz Teillegalisierung?2025-11-10T10:40:18+01:00

Die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland ist weiterhin strafbar. Grundsatz: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßiger Einfuhr oder bei einer nicht geringen Menge – beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre (§ 34 Abs. 3). Qualifizierte Fälle, z. B. bandenmäßige Einfuhr einer nicht geringen Menge oder bewaffnete Einfuhr einer nicht geringen Menge, werden mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (§ 34 Abs. 4).

Trotz der Teillegalisierung bleibt die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland verboten und strafbar. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG wird die unerlaubte Ein- oder Ausfuhr mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren liegt regelmäßig vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht (§ 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4). Qualifizierte Fälle ziehen ein erhöhtes Mindestmaß nach sich: So wird etwa die bandenmäßige Begehung einer Tat nach Abs. 1 Nr. 2–5 oder 13, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht (§ 34 Abs. 4 Nr. 3), sowie die Einfuhr einer nicht geringen Menge unter Mitführen einer Schusswaffe oder eines gefährlichen Gegenstands (§ 34 Abs. 4 Nr. 4) mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (in minder schweren Fällen: drei Monate bis fünf Jahre). Eine Mengenschwelle für die Strafbarkeit der Einfuhr selbst enthält das Gesetz nicht; schon geringe Mengen sind tatbestandsmäßig. Der Versuch ist strafbar (§ 34 Abs. 2).

Wie viele Cannabis-Pflanzen darf ich privat anbauen und welche Auflagen gelten?2025-11-10T10:39:29+01:00

Erwachsene dürfen privat bis zu drei Cannabis-Pflanzen für den Eigenbedarf anbauen, wobei diese geschützt vor dem Zugang durch Minderjährige und empfehlenswerterweise vor Einsicht von außen aufbewahrt werden müssen.

Nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) dürfen Sie als volljährige Person privat maximal drei lebende Cannabispflanzen gleichzeitig zu Hause für den persönlichen Eigenbedarf anbauen (§§ 3 Abs. 2, 9 KCanG). Die Pflanzen und das erzeugte Cannabis dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden – auch nicht kostenlos. Zudem müssen die Pflanzen sowie sämtliche Erzeugnisse so gelagert sein, dass sie von außen möglichst nicht sichtbar und für Minderjährige unzugänglich sind. Auch beim Konsum gelten Schutzregelungen, etwa das Verbot des Konsums in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen oder in Schutzbereichen wie Schulen und Kindergärten. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften drohen empfindliche Geldbußen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen. Beachten Sie zudem mögliche weitere Beschränkungen durch Mietverträge oder Wohnungseigentumsregeln.

Kann eine Verurteilung zur Ausweisung eines ausländischen Staatsangehörigen führen?2025-11-10T10:38:57+01:00

Ja, eine strafrechtliche Verurteilung kann zur Ausweisung führen, wenn sie ein schwerwiegendes öffentliches Interesse begründet. Es erfolgt jedoch stets eine Abwägung mit privaten Interessen des Betroffenen.

Eine strafrechtliche Verurteilung kann für einen ausländischen Staatsangehörigen zur Ausweisung aus Deutschland führen. Gemäß § 53 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine Ausweisung zulässig, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausreise besteht. Eine strafrechtliche Verurteilung begründet insbesondere dann ein solches öffentliches Interesse, wenn es sich um schwerwiegende Straftaten handelt oder hohe Freiheitsstrafen ausgesprochen werden (§ 54 AufenthG). Die zuständige Ausländerbehörde wägt dabei immer sorgfältig ab, ob das öffentliche Interesse an der Ausweisung größer ist als das Bleibeinteresse der betroffenen Person. Aspekte wie Dauer des Aufenthalts, familiäre Bindungen, Grad der Integration und gesundheitliche Bedingungen spielen dabei eine wichtige Rolle. Aus diesem Grund sollte bereits während des Strafverfahrens anwaltlicher Rat gesucht werden, um mögliche aufenthaltsrechtliche Folgen frühzeitig zu berücksichtigen.

Welche Möglichkeiten gibt es, eine verhängte Führerscheinsperre zu verkürzen?2025-11-10T10:38:13+01:00

Sie können eine verhängte Führerscheinsperre nur durch Antrag beim zuständigen Gericht vorzeitig aufheben lassen und so verkürzen, wenn Sie Ihre Fahreignung glaubhaft belegen, z. B. durch positive MPU oder andere geeignete Nachweise.

Die vorzeitige Aufhebung einer verhängten Führerscheinsperre ist rechtlich möglich, jedoch nur durch einen Antrag beim Gericht gemäß § 69a Absatz 7 Strafgesetzbuch (StGB). Voraussetzung dafür ist, dass Sie glaubhaft machen können, inzwischen wieder geeignet zum Führen eines Fahrzeugs zu sein. Frühestens nach drei Monaten (bei Wiederholungstätern im Sinne des § 69a Absatz 3 StGB erst nach einem Jahr) der Sperrfrist können Sie einen Antrag stellen, § 69a Absatz 7 Satz 2 StGB. Wichtig hierfür sind in der Regel geeignete Nachweise, wie beispielsweise ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU), Teilnahmebescheinigungen an Verkehrstherapien oder regelmäßige Abstinenznachweise bei alkohol- oder drogenbedingten Delikten. Das Gericht prüft dann, ob Ihre persönliche Situation und die eingereichten Dokumente eine ausreichende Grundlage bieten, um die Sperrfrist vorzeitig aufzuheben und so zu verkürzen.

Unter welchen Bedingungen kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?2025-11-10T10:37:33+01:00

Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das Gericht erwartet, dass Sie künftig straffrei bleiben. Bei Strafen über einem Jahr sind zudem besondere Umstände erforderlich.

Eine Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 Strafgesetzbuch (StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Strafe höchstens zwei Jahre beträgt und eine positive Sozialprognose besteht. Dies bedeutet, dass das Gericht erwartet, dass Sie künftig keine weiteren Straftaten begehen werden. Zur Beurteilung dieser Prognose werden Ihre Persönlichkeit, Ihr Vorleben, die Tat selbst sowie Ihr Verhalten nach der Tat berücksichtigt. Bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren sind zusätzlich besondere Umstände erforderlich, etwa Reue, Wiedergutmachung des Schadens oder stabile soziale Verhältnisse. Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet, § 56 Absatz 3 StGB. Das Gericht legt eine Bewährungszeit von zwei bis fünf Jahren fest, während der Auflagen und Weisungen zur Unterstützung Ihrer Resozialisierung erteilt werden können. Die Bewährung wird widerrufen, wenn Sie erneut straffällig werden oder gegen Auflagen verstoßen.

Wie wird die Höhe einer Geldstrafe berechnet und was sind Tagessätze?2025-11-10T10:36:40+01:00

Die Höhe einer Geldstrafe berechnet sich aus der Anzahl der Tagessätze (abhängig von Schuld und Tat) multipliziert mit dem Einkommen eines Tages des Verurteilten (Tagessatz).

Die Höhe einer Geldstrafe setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines einzelnen Tagessatzes. Die Anzahl der Tagessätze wird durch das Gericht bestimmt und hängt von der Schwere der Tat und der individuellen Schuld ab, wobei in der Regel zwischen 5 und 360 Tagessätzen verhängt werden (§ 40 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz entspricht dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verurteilten pro Tag, das aus dem monatlichen Nettoeinkommen geteilt durch 30 Tage ermittelt wird. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch mögliche Unterhaltsverpflichtungen und finanzielle Belastungen (§ 40 Abs. 2 StGB). Durch Multiplikation der Anzahl der Tagessätze mit dem errechneten Tagessatz ergibt sich die Gesamtgeldstrafe. Ziel ist eine gerechte Strafe, die dem Einkommen entsprechend gleich belastend wirkt.

Welche Arten von Strafen gibt es (Geldstrafe, Freiheitsstrafe auf Bewährung, Fahrverbot usw.)?2025-11-10T10:36:00+01:00

Typische Strafen sind Geldstrafe, Freiheitsstrafe (auch auf Bewährung) sowie Nebenstrafen wie Fahrverbote. Außerdem gibt es Sicherungsmaßnahmen wie den Entzug der Fahrerlaubnis.

Im Strafrecht unterscheidet man hauptsächlich zwischen Geldstrafen und Freiheitsstrafen (§ 38 StGB). Geldstrafen richten sich nach Tagessätzen, die an Ihr Einkommen angepasst werden (§ 40 StGB). Freiheitsstrafen können in geeigneten Fällen bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB), sofern günstige Sozialprognosen vorliegen. Nebenstrafen wie ein Fahrverbot (§ 44 StGB) dienen dazu, Sie temporär vom Führen von Fahrzeugen auszuschließen. Zusätzlich gibt es Maßregeln der Besserung und Sicherung, beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis, die weitergehende Folgen hat als ein bloßes Fahrverbot. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Sie oder die Allgemeinheit vor weiteren Risiken zu schützen und können ergänzend zu einer Hauptstrafe ausgesprochen werden. Jede Sanktion berücksichtigt dabei Ihre persönliche Schuld und die Schwere der Tat.

Welche Fristen gelten für Berufung und Revision in einem Strafverfahren?2025-11-10T10:35:17+01:00

Berufung und Revision müssen binnen einer Woche bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird (§§ 314, 341 StPO). Die Revision erfordert zudem eine anwaltliche Begründung, üblicherweise binnen eines Monats.

Im Strafverfahren müssen Sie die Berufung oder die Revision innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils oder dessen Zustellung einlegen. Die Berufung legen Sie beim Gericht erster Instanz (§ 314 StPO), die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (§ 341 StPO), ein. Während bei der Berufung grundsätzlich keine schriftliche Begründung erforderlich ist, verlangt die Revision zwingend eine anwaltliche Begründung. Diese muss üblicherweise binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist eingereicht werden (§ 345 Abs. 1 und 2 StPO). Liegen Ihnen die schriftlichen Urteilsgründe bei Ablauf dieser Frist noch nicht vor, verlängert sich die Begründungsfrist entsprechend. Beachten Sie diese Fristen und Formalien sorgfältig, um Rechtsverluste zu vermeiden.

Wie läuft eine Hauptverhandlung vor dem Amts‑ bzw. Landgericht ab?2025-11-10T10:34:41+01:00

Die Hauptverhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklage, gefolgt von der Beweisaufnahme, Plädoyers und endet mit der Urteilsverkündung.

Die Hauptverhandlung beginnt mit der Feststellung der Personalien und Belehrung über Ihre Rechte. Anschließend verliest die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift (§ 243 StPO). Sie haben die Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Es folgt die Beweisaufnahme, in der Zeug*innen gehört, Sachverständige befragt sowie Dokumente oder Gegenstände begutachtet werden. Danach halten Staatsanwaltschaft, ggf. Nebenkläger*innen und Ihre Verteidigung ihre Plädoyers. Ihnen steht schließlich das letzte Wort zu. Nach einer Beratung verkündet das Gericht öffentlich sein Urteil. Gegen Urteile des Amtsgerichts können Sie Berufung oder Revision einlegen, gegen Urteile des Landgerichts ausschließlich Revision.

Darf ich statt einer Aussage vor Gericht eine schriftliche Stellungnahme abgeben?2025-11-10T10:34:03+01:00

In der Regel müssen Sie persönlich vor Gericht erscheinen. Eine schriftliche Stellungnahme ersetzt dies normalerweise nicht.

Grundsätzlich müssen Sie als Zeuge oder Angeklagter persönlich vor Gericht erscheinen. Eine schriftliche Stellungnahme ersetzt die mündliche Aussagepflicht regelmäßig nicht. Als Zeuge sind Sie gemäß § 48 StPO verpflichtet, persönlich vor Gericht zu erscheinen. Nur in Ausnahmefällen, kann eine schriftliche oder per Videokonferenz erfolgende Aussage zugelassen werden. Wenn Sie Angeklagter sind, müssen Sie ebenfalls persönlich erscheinen (§ 230 StPO), dürfen aber schweigen oder eine schriftliche Erklärung einreichen. Eine bloße schriftliche Stellungnahme genügt jedoch nicht, um die Anwesenheitspflicht zu erfüllen. Sollten Sie aus zwingenden Gründen verhindert sein, müssen Sie rechtzeitig das Gericht informieren, Ihre Gründe glaubhaft machen und ggf. einen Antrag stellen, um eventuelle Nachteile zu vermeiden.

Was passiert im Zwischenverfahren vor Eröffnung der Hauptverhandlung?2025-11-10T10:33:31+01:00

Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob genügend Gründe für die Eröffnung einer Hauptverhandlung bestehen oder ob Verfahrenshindernisse vorliegen.

Im Zwischenverfahren, geregelt in den §§ 199–210 StPO, prüft das zuständige Gericht nach Eingang der Anklage der Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es entscheidet dabei nicht über Schuld oder Unschuld, sondern allein darüber, ob das Verfahren überhaupt zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Die Anklageschrift wird Ihnen und Ihrem Verteidiger zugestellt, sodass Sie Gelegenheit haben, Einwendungen und Beweisanträge zu stellen. Das Gericht überprüft mögliche Verfahrenshindernisse (z. B. Verjährung, fehlende Zuständigkeit) sowie die Erfolgsaussichten einer Verurteilung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss gemäß § 203 StPO, andernfalls lehnt es die Eröffnung ab oder verweist den Fall an das zuständige Gericht. Dieses Verfahren stellt eine wichtige Kontrollinstanz dar, die sicherstellt, dass nur begründete Verfahren vor Gericht verhandelt werden.

Wie unterscheidet sich ein Strafbefehl von einer Anklage?2025-11-10T10:32:33+01:00

Ein Strafbefehl ist ein schriftliches Urteil ohne öffentliche Gerichtsverhandlung für leichtere Straftaten; eine Anklage hingegen führt immer zu einer Hauptverhandlung.

Ein Strafbefehl (§ 407 StPO) ermöglicht eine schnelle, schriftliche Entscheidung des Amtsgerichts, ohne dass eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet. Er wird hauptsächlich bei einfacheren Vergehen angewendet, wie bei Verkehrsstraftaten oder kleineren Eigentumsdelikten. Falls Sie mit einem Strafbefehl nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, dann kommt es zur Hauptverhandlung. Eine Anklage dagegen bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen vor Gericht Klage erhebt und eine Hauptverhandlung durchführt, in der die Beweise umfassend geprüft und Zeugen vernommen werden. Dieses Verfahren wird gewählt, wenn der Sachverhalt sich nicht für einen Strafbefehl eignet.

Wann erhalte ich Akteneinsicht und wer darf sie beantragen?2025-11-10T10:32:23+01:00

Akteneinsicht können Sie oder Ihr Verteidiger in einem Strafverfahren beantragen, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind oder wenn dadurch keine Ermittlungsgefährdung besteht.

Im Strafverfahren regelt § 147 StPO die Akteneinsicht. Als Beschuldigter haben Sie insbesondere über Ihren Verteidiger grundsätzlich ein Recht auf vollständige Einsichtnahme. Beantragen Sie die Einsicht ohne Anwalt, kann diese eingeschränkt sein, besonders wenn eine Gefährdung der Ermittlungen oder überwiegende Rechte Dritter entgegenstehen. Verletzte oder Opfer haben ebenfalls ein Recht auf Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt (§ 406e StPO). Den Antrag stellen Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Stelle, meist Staatsanwaltschaft oder Gericht. Akteneinsicht erhalten Sie typischerweise nach Abschluss der Ermittlungen oder dann, wenn dadurch keine Beeinträchtigung droht. Im Falle einer Ablehnung besteht die Möglichkeit, dagegen rechtlich vorzugehen, etwa durch Beschwerde (§ 147 Abs. 5 StPO).

Was bedeutet eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO)?2025-11-10T10:30:00+01:00

Bei einer Einstellung nach § 153 StPO endet das Verfahren ohne Auflagen, da die Tat geringfügig ist. Bei § 153a StPO endet das Verfahren nur, wenn Sie zuvor bestimmte Auflagen (z. B. Zahlung, Sozialstunden) erfüllen.

Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren einstellt, weil die Schuld und das öffentliche Interesse gering sind. Dies erfolgt ohne weitere Bedingungen, Auflagen oder Strafen. Sie erhalten dadurch keine Vorstrafe, und es erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis. Im Gegensatz dazu erfolgt eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO), wenn das öffentliche Interesse eine gewisse Genugtuung verlangt, aber eine Verurteilung vermieden werden soll. Ihnen wird auferlegt, bestimmte Maßnahmen zu erfüllen, beispielsweise eine Geldauflage oder Sozialstunden. Erst wenn Sie diese Auflagen vollständig erfüllen, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Beide Formen vermeiden jedoch eine Vorstrafe im juristischen Sinne.

Wie läuft das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ab?2025-11-10T10:28:13+01:00

Im Ermittlungsverfahren prüft die Staatsanwaltschaft einen Verdacht auf Straftaten, sammelt Beweise und entscheidet anschließend über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage.

Das Ermittlungsverfahren beginnt, wenn ein Anfangsverdacht auf eine Straftat besteht. Die Staatsanwaltschaft führt Ermittlungen mithilfe der Polizei durch, vernimmt Zeugen und Beschuldigte, sichert Beweise und führt eventuell Durchsuchungen oder andere Maßnahmen durch (§ 161 StPO). Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen. Nach Abschluss der Ermittlungen prüft die Staatsanwaltschaft, ob der Verdacht ausreicht, um eine Anklage zu erheben. Ist dies nicht der Fall, wird das Verfahren eingestellt. Alternativ kann ein Strafbefehl beantragt oder eine Anklageschrift verfasst werden. In diesem Fall entscheidet anschließend das Gericht, ob ein Hauptverfahren eröffnet wird.

Unter welchen Voraussetzungen kann Untersuchungshaft angeordnet werden?2025-11-10T10:27:39+01:00

Untersuchungshaft ist möglich, wenn dringender Tatverdacht, ein Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt, die Maßnahme verhältnismäßig ist und ein Richter sie anordnet.

Die Untersuchungshaft darf nur unter klar definierten Voraussetzungen angeordnet werden. Grundlegend ist ein dringender Tatverdacht, also konkrete Anhaltspunkte, dass Sie die Tat begangen haben könnten (§ 112 StPO). Zusätzlich muss ein Haftgrund wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr gegeben sein. Bei besonders schweren Straftaten (z.B. Mord oder Raub) genügt oft allein die Schwere der Tat. Wichtig ist, dass die Anordnung der Untersuchungshaft stets verhältnismäßig sein muss. Das bedeutet, mildere Maßnahmen, wie Kaution oder regelmäßige Meldeauflagen, müssen ausgeschöpft oder als unzureichend eingeschätzt sein. Über die Haft entscheidet ausschließlich ein Richter, dem Sie spätestens am Tag nach einer Festnahme vorgeführt werden müssen.

Was passiert bei einer Haus- oder Geschäftsdurchsuchung und welche Rechte habe ich dabei?2025-11-10T10:27:00+01:00

Bei einer Durchsuchung dürfen Polizei oder Staatsanwaltschaft Räume betreten und durchsuchen. Sie dürfen anwesend sein, den Beschluss prüfen, müssen aber nicht aktiv mitwirken und dürfen schweigen.

Eine Haus- oder Geschäftsdurchsuchung erfolgt meist aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 105 StPO. Nur bei akuter Gefahr („Gefahr im Verzug“) können Staatsanwaltschaft oder Polizei auch ohne richterliche Anordnung handeln. Während der Durchsuchung dürfen Sie oder eine Vertretungsperson anwesend sein und den Ablauf beobachten. Sie müssen jedoch nicht aktiv mitwirken, insbesondere keine Passwörter herausgeben oder Aussagen machen. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht. Ihnen steht das Recht zu, die Anordnung genau einzusehen und ein Durchsuchungsprotokoll mit allen beschlagnahmten Gegenständen zu verlangen. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme können Sie später Rechtsmittel einlegen und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Darf die Polizei mein Handy durchsuchen und wie kann ich mich dagegen wehren?2025-11-10T10:26:03+01:00

Die Polizei darf Ihr Handy grundsätzlich nur mit richterlichem Beschluss oder bei Gefahr im Verzug durchsuchen. Sie haben das Recht, keine PIN oder Passwörter herauszugeben und können gegen unzulässige Durchsuchungen Rechtsmittel einlegen.

Die Polizei darf Ihr Handy nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen durchsuchen. In der Regel ist dafür ein richterlicher Beschluss erforderlich (§ 102 StPO). Nur in dringenden Ausnahmefällen, wenn sogenannte „Gefahr im Verzug“ besteht, darf die Polizei sofort handeln, muss dies jedoch anschließend richterlich bestätigen lassen. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 04.10.2024, C-548/21) verlangt zudem ausdrücklich, dass jede digitale Durchsuchung von einem Richter vorab oder unverzüglich nachträglich genehmigt wird und Betroffene zeitnah informiert werden. Sie dürfen nicht gezwungen werden, Ihre PIN oder Passwörter mitzuteilen. Falls eine Durchsuchung rechtswidrig durchgeführt wird oder Ihnen wichtige Informationen vorenthalten werden, können Sie sofort Widerspruch einlegen und später Beschwerde einreichen, um Ihre Rechte wirksam zu schützen.

Welche Fristen gelten bei einer Strafanzeige oder Strafantragstellung?2025-11-10T10:25:25+01:00

Eine Strafanzeige können Sie grundsätzlich jederzeit stellen, solange die Tat nicht verjährt ist. Einen Strafantrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter stellen.

Bei einer Strafanzeige müssen Sie grundsätzlich keine bestimmte Frist beachten. Wichtig ist nur, dass die Straftat noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsdauer hängt von der jeweiligen Straftat ab; beispielsweise verjährt eine Körperverletzung in der Regel nach fünf Jahren. Anders verhält es sich mit dem Strafantrag: Falls ein Strafantrag erforderlich ist, etwa bei Beleidigung oder einfacher Körperverletzung, müssen Sie diesen innerhalb einer Frist von drei Monaten stellen. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald Sie sowohl von der Tat als auch von der Identität des Täters Kenntnis erhalten haben (§ 77b StGB). Verstreicht diese Frist, kann das Strafverfahren in der Regel nicht mehr durchgeführt werden, außer es liegt ein besonderes öffentliches Interesse vor, das die Staatsanwaltschaft feststellen muss.

Wann habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger und wie wird er bestellt?2025-11-10T10:24:54+01:00

Ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht, wenn gesetzlich eine notwendige Verteidigung vorgesehen ist. Das Gericht bestellt den Anwalt, wobei Sie zunächst Gelegenheit erhalten, selbst einen Verteidiger zu benennen.

Einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben Sie, wenn eine sogenannte notwendige Verteidigung vorliegt. Diese ist gesetzlich insbesondere vorgesehen, wenn Untersuchungshaft angeordnet wird, eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (oder Verbrechen) oder das Verfahren besonders komplex ist (§ 140 StPO). Das Gericht entscheidet über die Bestellung und fragt Sie zuvor, ob Sie innerhalb einer Frist von einer Woche selbst einen Verteidiger auswählen möchten. Erfolgt keine Benennung, bestellt das Gericht einen Rechtsanwalt aus einer Liste zugelassener Verteidiger. Dabei spielen Ihre finanziellen Verhältnisse keine Rolle. Die Kosten für die Pflichtverteidigung trägt zunächst die Staatskasse, diese können Ihnen jedoch im Falle einer Verurteilung auferlegt werden. In jedem Fall sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt kontaktieren, um Ihre Rechte optimal zu wahren.

Welche Aussage‑ und Schweigerechte habe ich gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht?2025-11-10T10:24:04+01:00

Sie haben stets das Recht, die Aussage gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht zu verweigern, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen.

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie umfassende Aussage- und Schweigerechte. Gemäß §§ 136, 136a der Strafprozessordnung (StPO) dürfen Sie zu keinem Zeitpunkt gezwungen werden, Aussagen zur Sache zu machen. Dieses Schweigerecht besteht gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Sie müssen lediglich Angaben zur Person machen (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum). Wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, darf Ihnen das weder angelastet werden, noch dürfen dadurch Nachteile im Verfahren entstehen. Um Ihre Interessen optimal zu wahren, empfiehlt es sich, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und anwaltlichen Rat einzuholen. Besonders gegenüber der Polizei ist Zurückhaltung wichtig, da alle Aussagen gegen Sie verwendet werden könnten. Ein erfahrener Anwalt hilft Ihnen, Ihre Verteidigung strategisch aufzubauen.

Welche ersten Maßnahmen sollte ich ergreifen, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter erhalte?2025-11-10T10:23:36+01:00

Bewahren Sie Ruhe, kontaktieren Sie sofort einen Anwalt und nehmen Sie Ihr Schweigerecht wahr. Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie grundsätzlich nicht folgen; bei Gericht oder Staatsanwaltschaft dagegen besteht Anwesenheitspflicht.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und keinesfalls sofort aussagen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zur Sache zu schweigen (§ 136 StPO). Dies sollten Sie unbedingt wahrnehmen, da jede Aussage gegen Sie verwendet werden könnte. Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht folgen. Anders sieht es aus, wenn die Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht kommt; hier besteht Anwesenheitspflicht, und Sie müssen erscheinen, sonst droht Ihnen eine zwangsweise Vorführung oder ein Ordnungsgeld. Nehmen Sie in jedem Fall frühzeitig Kontakt zu einem Strafverteidiger auf, um Akteneinsicht zu beantragen. Nur mit Akteneinsicht können Sie den genauen Tatvorwurf und die Beweislage zuverlässig einschätzen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln. Ein erfahrener Anwalt hilft Ihnen dabei, Ihre Rechte wirksam zu wahren.

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Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Wesel

Unser Rechtsanwalt David Decka

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Strafrecht

Vorbereitung des Strafprozesses

Rechtsanwalt David Decka erörtert mit dem Mandanten den Sachverhalt anhand der Ermittlungsakte und formuliert gemeinsam mit dem Mandanten das Ziel der Verteidigung im Strafprozess (z.B. Einstellung des Verfahrens, Freispruch, Bewährung, Strafbefehl).

Natürlich werden nötigenfalls die Rechtsmittel des Strafprozessrechts genutzt und Rechtsmittelverfahren (Beschwerde, Berufung, Revision) durchgeführt.

Ausgestaltung der Strafvollstreckung

Auch nach Abschluss eines Verfahrens durch Urteil steht Rechtsanwalt David Decka als Berater zur Verfügung. Als Fachanwalt für Strafrecht ist er natürlich auch tätig im Bereich der Strafvollstreckung (Geldstrafe / Freiheitsstrafe).

Es gibt auch dort verschiedentlich Gestaltungsspielräume, die es zu nutzen gilt, um eine angemessene Ausgestaltung der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft und die Justizbehörden zu erreichen.

Jugendstrafrecht und Nebenstrafrecht

Doch auch in besonderen Bereichen, wie beispielsweise dem Jugendstrafrecht oder dem sogenannten Nebenstrafrecht (z.B. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz) ist Rechtsanwalt David Decka als Fachanwalt für Strafrecht tätig.

Tätigkeit als Opferanwalt

Diese umfassenden Kenntnisse des Strafprozessrechts sind aber auch von Mandanten gefragt, die Opfer einer Straftat geworden sind. So ist Rechtsanwalt David Decka in verschiedenen Fällen als Opferanwalt tätig und betreibt neben der Staatsanwaltschaft die Nebenklage.

Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche werden in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemacht.

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