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Ihre Rechtsanwälte für Vertragsrecht in Wesel

Unser Fachanwalt Jan Pannenbecker und unsere Anwältin im Angestelltenverhältnis Ulrike Kühn

Unser Fachanwalt Jan Pannenbecker und unsere Anwältin im Angestelltenverhältnis Ulrike Kühn beraten und vertreten Sie in Vertragsangelegenheiten. Im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit steht Ihre Unterstützung bei der Erstellung, Bearbeitung und Prüfung von Verträgen.

Ein „Vertragsrecht“ an sich gibt es nicht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist vielmehr die Rede vom „Recht der Schuldverhältnisse“. Es gibt allgemeine Regelungen und besondere Regelungen, wie beispielsweise die Regelungen über einen Kaufvertrag. Viele der in der Praxis auftretenden Verträge sind aus verschiedenen Elementen des allgemeinen und des besonderen Schuldrechts gemischt. Die große Masse der Verträge kann ohne Einhaltung einer besonderen Form abgeschlossen werden. Bei einigen Verträgen sieht das Gesetz jedoch besondere Formerfordernisse (z. B. Schriftform oder notarielle Beurkundung) vor. So ist beispielsweise der Kaufvertrag über einen Pkw formfrei möglich, der Kaufvertrag über eine Immobilie jedoch nicht (vergleiche § 311b Absatz 1 Satz 1 BGB).

In unserem Büro wird also nicht pauschal jede Art von Verträgen geprüft, geschweige denn erstellt. Das Erstellen eines Vertrages ist regelmäßig eine besondere Herausforderung, da bei Verträgen nicht nur die wesentlichen Punkte aufzunehmen sind, sondern typischerweise auch weitergehende rechtliche Absicherungen für noch unbekannte Fälle beachtet werden sollen.

Die Bearbeitung von Verträgen erfolgt durch die Rechtsanwälte immer mit Bezug zu einem konkreten Mandat.

Die Tätigkeit im Vertragsrecht umfasst insbesondere folgende Leistungen und Inhalte

  • Arbeitsverträge
  • Kaufverträge über Kraftfahrzeuge
  • Mietverträge
  • Kaufverträge über Immobilien
  • Übertragungsverträge
  • Eheverträge
  • Testamente und Erbverträge
  • Gesellschaftsverträge

Für weitere Fragen zum Vertragsrecht stehen Ihnen Fachanwalt Jan Pannenbecker und unsere Anwältin im Angestelltenverhältnis Ulrike Kühn jederzeit gerne – auch telefonisch – zur Verfügung.

Der direkte Weg zu Ihrem Experten im Vertragsrecht

Bei unseren erfahrenen Anwälten ist Ihr Recht in guten Händen.

Jan Pannenbecker

Rechtsanwalt — Notar

Ulrike Kühn

Rechtsanwältin im Angestelltenverhältnis

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Arbeitsverträge

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft den Arbeitsvertrag, wenn Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. In einzelnen Fällen wird der Fachanwalt für Arbeitsrecht auch vor Abschluss eines Arbeitsvertrages den Vertragstext überprüfen, wenn dies für eine der Parteien von besonderer Bedeutung ist. Ebenso kann unter Umständen für den Einzelfall ein Arbeitsvertrag entworfen werden.

Kaufverträge über Kraftfahrzeuge

In der Tätigkeit des Fachanwaltes für Verkehrsrecht kommt es immer wieder zur Überprüfung von Kaufverträgen über ein Kraftfahrzeug. Entworfen werden diese Verträge regelmäßig nicht, da die meisten Beteiligten Zugang zu frei erhältlichen Vertragstexten haben und die Parteien im Vorfeld typischerweise keinen hohen Anspruch an diese Vertragstexte stellen. Scheitert jedoch ein Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug, beispielsweise weil das Fahrzeug sich im Nachhinein als mangelhaft herausstellt, so entsteht typischerweise Streit zwischen den Parteien und es kommt oft darauf an, ob und inwieweit ein Anspruch auf Mangelgewährleistungen im Vertrag ausgeschlossen werden konnte. In diesem Zusammenhang prüft der Fachanwalt für Verkehrsrecht selbstverständlich die einschlägigen Klauseln des Vertrages und begründet die jeweilige Rechtsansicht.

Notare

Am häufigsten erfolgt die Erstellung von Verträgen in unserem Büro durch die Notare. Hier werden selbstverständlich alle beurkundungspflichtigen Geschäfte durchgeführt, insbesondere beurkundungspflichtige Verträge erstellt und abgewickelt. Hierzu zählen beispielsweise Grundstückskaufverträge oder Kaufverträge über Wohnungseigentum, Teileigentum, auch in der Form eines Bauträgervertrages, oder die Begründung oder Übertragung von Erbbaurechten. Ferner zählen dazu die Grundstücksschenkung und-Überlassungsverträge, auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Viele Geschäfte mit Bezug zu Immobilien unterliegen der Beurkundungspflicht. Ob und inwieweit ein Geschäft beurkundungspflichtig ist, kann dem Mandanten vom Notar beantwortet werden. Neben Geschäften im Immobilienrecht gibt es auch Beurkundungserfordernisse im Familienrecht, im Erbrecht und im Gesellschaftsrecht.

Bei Bedarf: Weitervermittlung

Die Überarbeitung von Verträgen ist an dem jeweiligen Fachgebiet ausgerichtet und nicht an dem (allgemeinen) Vorhandensein eines „Vertrages“. Eine Bearbeitung wird dementsprechend nicht übernommen beispielsweise bezüglich Mobilfunkverträgen oder Verträgen über „eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio“. Das fällt nicht in die Bereiche der bei uns vorhandenen Fachanwaltschaften. Wenn Mandanten unsicher sind, ob und inwieweit Verträge durch uns geprüft und bearbeitet werden, erhalten sie von uns selbstverständlich eine Auskunft darüber, ob und inwieweit das in die von uns bearbeiteten Themen fällt. In vielen Fällen können wir weitere Ansprechpartner außerhalb des Büros empfehlen, sodass die Mandanten kurzfristig anderweitig einen geeigneten Ansprechpartner erhalten.

Mietverträge

Ähnlich prüft der Fachanwalt für Mietrecht typischerweise bei der Mandatsbearbeitung die einschlägigen Klauseln des jeweiligen Mietvertrages und begründet die entsprechende Rechtsauffassung. Auch hinsichtlich Mietverträge verfügen die Beteiligten typischerweise über sogenannte Standardverträge, die nicht von einem Rechtsanwalt für den Einzelfall entworfen sind, weil die damit verbundenen Kosten viel zu hoch wären, sondern vielmehr für eine Vielzahl von Fällen erstellt werden.

Kaufverträge über Immobilien

Bei dem Kaufvertrag über eine Immobilie sorgt der Notar für eine rechtssichere Abwicklung der Zug-um-Zug-Leistung der Parteien und eine Abwicklung des Kaufvertrages beim Grundbuchamt. Da die Eigentumsumschreibung im Grundbuch regelmäßig nach Zahlung des Kaufpreises erfolgt, sind Bestimmungen zum Besitzübergang (Schlüsselübergabe) zu treffen, welche die Zug-um-Zug Leistung absichern. Ferner achtet der Notar darauf, dass die Immobilie frei von nicht vom Käufer zu übernehmenden Belastungen im Grundbuch übertragen wird. Hierzu erforderliche Unterlagen (beispielsweise die Löschungsbewilligung einer Bank für ein noch eingetragenes Grundpfandrecht) werden von dem Notar im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages beim Gläubiger angefordert. Bei der Erstellung des Kaufvertrages achtet der Notar auf die Besonderheiten, die sich aus der Stellung der Kaufvertragsparteien und dem Grundbesitz bzw. seiner Belastungen ergeben. Im Rahmen der Beurkundung erläutert er den Parteien den Inhalt des Kaufvertrages.

Übertragungsverträge

Bei Übertragungsverträgen, beispielsweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, achtet der Notar auf die rechtswirksame Begründung von etwaigen Versorgungsrechten, die der Erwerber oftmals als Gegenleistung für die Übertragung zu gewähren hat; auch werden unter Umständen Rückforderungsrechte begründet für den Fall, dass auf Seiten des Erwerbers Risiken eintreten sollten, die nach Auffassung der Parteien zur Rückabwicklung des Geschäfts führen sollen. Diese Risiken können persönlicher aber auch fiskalischer Natur (beispielsweise Steuerforderungen) sein.

Zu den Versorgungsrechten gehören häufig die Einräumung von Wohnungsrechten oder die Einräumung eines Nießbrauchs oder die Zahlung einer Rente (abgesichert durch eine im Grundbuch eingetragene Reallast). In einigen Fällen ist die Übertragung von Grundbesitz auch mit der gleichzeitigen Übertragung eines Unternehmens, beispielsweise mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, verbunden. In diesem Fall werden durch den Notar auch alle erforderlichen Regelungen zur Überleitung der Rechtspositionen innerhalb des Unternehmens aufgenommen.

Eheverträge

Im Familienrecht ist die Beurkundungspflicht insbesondere vorgesehen für einen sogenannten Ehevertrag; ein Ehevertrag kann bereits vor der Ehe geschlossen werden. In vielen Fällen wird der Ehevertrag während der Ehe geschlossen, teilweise sogar in der Phase der Beendigung der Ehe als sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung.

Ein Ehevertrag kann Regelungen zum Güterrecht, zum Versorgungsausgleich (Altersvorsorge) und zum Unterhalt (sowohl der Ehegatten als auch der Kinder) enthalten, darüber hinaus aber auch Elemente eines Vertrages über Immobilien oder Erbrechte.

Testamente und Erbverträge

Im Erbrecht erstellt der Notar Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge. Handschriftliche Testamente und handschriftliche gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten und Lebenspartnern bedürfen keiner notariellen Beurkundung; gleichwohl wird in vielen Fällen die Beurkundung vorgenommen, weil Immobilien betroffen sind und nach Eintreten des Erbfalls ein Erbschein für die Grundbuchberichtigung notwendig wäre; eine vor dem Notar errichtete letztwillige Verfügung, die eine eindeutige Erbfolgeregelung enthält, stellt zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes einen Erbennachweis dar. Liegt also eine solche notarielle Verfügung vor, wird ein Erbschein obsolet. Wollen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jedoch eine gegenseitige Erbeinsetzung mit Bindungswirkung vornehmen, so bleibt diesen nur der Abschluss eines Erbvertrages. Erbverträge bedürfen jedoch der notariellen Beurkundung. Darüber hinaus kann mit einem Erbvertrag noch mehr geregelt werden und es ist auch nicht erforderlich, dass jeder Vertragsbeteiligte an einem Erbvertrag letztwillig verfügt. So kann beispielsweise in einem Erbvertrag auch die Einsetzung eines Erben mit entsprechender Bindungswirkung vorgenommen werden. Ferner ist der Notar im Erbrecht zuständig für die Aufnahme von weiteren die Erbfolge bzw. den Nachlass betreffenden Erklärungen, wie beispielsweise Erbverzichte oder Pflichtteilsverzichte oder – nach Eintritt des Erbfalls – Verträge über Erbauseinandersetzungen.

Gesellschaftsverträge

Im Gesellschaftsrecht gibt es ebenfalls zahlreiche Konstellationen, in denen Gesellschaftsverträge abgeschlossen werden. In einigen Fällen können diese Verträge formlos abgeschlossen werden, wenn nicht aus anderen Gründen doch wieder Formvorschriften eingreifen. Beispielsweise ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts formlos möglich. Verpflichten sich jedoch die Gesellschafter in dem Gründungsvertrag dazu, Grundbesitz in die Gesellschaft einzubringen, so schlägt die Form des Grundstücksgeschäfts (notarielle Beurkundung) auf den Gesellschaftsvertrag durch. Der Gesellschaftsvertrag nebst Einbringungsverpflichtung ist dann insgesamt vom Notar zu beurkunden. Es gibt auch Konstellationen, in denen ist beispielsweise die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht formbedürftig, jedoch wünschen sich die Parteien die Erstellung des Gesellschaftsvertrages durch den Notar, damit die individuellen Besonderheiten der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter rechtssicher abgebildet sind und der Notar als neutrale Amtsperson die Verantwortung für die ausgewogene Gestaltung des Gesellschaftsvertrages übernimmt. Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder der Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung) unterliegt der Form der notariellen Beurkundung. Gleiches gilt für die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer solchen Gesellschaft. In diesen Fällen wird typischerweise vom Notar die Satzung entworfen und schließlich mit dem Gesellschafter oder den Gesellschaftern beurkundet. Anpassungen dieser Verträge beziehungsweise Satzungen erfolgen ebenfalls unter notarieller Begleitung.