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Ihre Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht in Wesel

Unsere Anwälte David Decka und Jan Pannenbecker

Rechtsanwalt David Decka berät und vertritt Sie in Angelegenheiten des Gesellschaftsrechts. Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht das rechtssichere Handeln von Vereinen und Gesellschaften.

Die Tätigkeit im Vertragsrecht umfasst insbesondere folgende Leistungen und Inhalte

  • Eingetragene Vereine
  • Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
  • Übertragungen mittels vorweggenommener Erbfolge
  • Stiftungen

Für weitere Fragen zum Gesellschaftsrecht stehen Ihnen die Rechtsanwälte David Decka und Jan Pannenbecker jederzeit gerne – auch telefonisch – zur Verfügung.

FAQ Gesellschaftsrecht

Häufig gestellte Fragen zum Thema Gesellschaftsrecht

Welche Folgen hat eine unterlassene oder verspätete Meldung an das Transparenzregister?2025-11-10T14:50:30+01:00

Unterlassene oder verspätete Meldungen an das Transparenzregister können Bußgelder bis zu mehreren Millionen Euro, eine Veröffentlichung der Verstöße und Einschränkungen bei Geschäften, insbesondere Immobiliengeschäften, zur Folge haben.

Wird die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister unterlassen oder verspätet abgegeben, drohen empfindliche Konsequenzen. Gemäß § 56 GwG handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu 150.000 Euro geahndet wird; in schwerwiegenden Fällen können die Sanktionen sogar auf bis zu 1 Mio. Euro oder in Ausnahmefällen bis 5 Mio. Euro bzw. 10 % des Jahresumsatzes erhöht werden. Zudem veröffentlicht das Bundesverwaltungsamt bestandskräftige Bußgeldbescheide auf seiner Webseite (sogenanntes „Naming-and-Shaming“), wodurch erhebliche Reputationsschäden entstehen können (§ 57 GwG). Nicht zuletzt besteht insbesondere bei Immobiliengeschäften für bestimmte Unternehmen ein notarielles Beurkundungsverbot, wenn Eintragungen nicht ordnungsgemäß erfolgt sind (§ 10 Abs. 9 GwG).

Kann der Notar die Meldung der GbR zum Transparenzregister übernehmen und welche Zusatzkosten entstehen?2025-11-10T14:49:56+01:00

Ja, der Notar kann die Meldung der GbR zum Transparenzregister übernehmen. Es entstehen zusätzliche Kosten von ca. 85,68 € inkl. Umsatzsteuer.

Ja, Ihr Notar kann auf Wunsch die elektronische Meldung zum Transparenzregister für Ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts übernehmen. Hierbei handelt es sich um eine gesondert zu vergütende Nebentätigkeit nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für diese elektronische Meldung entsteht eine Notargebühr nach der Kostenverzeichnis-Nummer 24101 GNotKG. Der hierfür maßgebliche Geschäftswert beträgt üblicherweise 5.000 € (Geschäftswert nach §§ 119, 97,36), was zu einer (Mindest-)Gebühr von 60,00 € führt. Zuzüglich Auslagenpauschale (KV 32005) und 19 % Umsatzsteuer (KV 32014) ergibt sich ein Gesamtbetrag von 85,68 Euro. Weitere Kosten fallen beim Notar nicht an, jedoch erhebt das Transparenzregister noch eigene Gebühren.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter nach dem Geldwäschegesetz und muss im Transparenzregister gemeldet werden?2025-11-10T14:49:19+01:00

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die mehr als 25 % Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten oder anderweitig Kontrolle ausüben. Ist keine Person feststellbar, gelten Geschäftsführer bzw. Vorstände als wirtschaftlich Berechtigte.

ls wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) gelten natürliche Personen, die entweder direkt oder indirekt über mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte eines Unternehmens verfügen oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Falls solche Personen nicht feststellbar sind, gelten die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, also Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, als sogenannte fiktive wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 Abs. 2 GwG). Diese Personen müssen unverzüglich an das Transparenzregister gemeldet werden. Verstöße gegen die Meldepflicht können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Unternehmen sollten daher stets aktuell dokumentieren, wer wirtschaftlich Berechtigter ist, und Änderungen zeitnah melden, um gesetzeskonform zu handeln.

Welche wichtigen Punkte sollte ein GbR-Gesellschaftsvertrag regeln (Stimmrecht, Gewinnverteilung, Ausscheiden)?2025-11-10T14:48:47+01:00

Regeln Sie Stimmrechte, Gewinn-/Verlustverteilung und das Ausscheiden (Kündigung, Tod, Ausschluss) klar im Vertrag, um Blockaden, finanzielle Ungleichgewichte und langwierige Streitigkeiten zu vermeiden.

Seit der MoPeG-Reform (1. 1. 2024) gilt: Ohne abweichende Vereinbarung entscheidet die GbR mit Mehrheit nach Beteiligungsquoten (§ 709 Abs. 1 BGB), und Gewinn bzw. Verlust werden nach denselben Quoten verteilt (§ 709 Abs. 3 BGB). Ein Gesellschaftsvertrag sollte daher ausdrücklich festlegen, wer wann wie abstimmt, ob Sonder- oder Vetorechte bestehen und welche Geschäfte einstimmig beschlossen werden müssen. Für die wirtschaftliche Fairness empfiehlt sich eine individuelle Gewinn- und Verlustverteilung – etwa nach Kapitaleinlagen, Arbeitsleistung oder Mischmodellen – sowie klare Entnahmeregeln. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters sollten Kündigungsfristen, Gründe für einen Ausschluss, Folgen von Tod oder Insolvenz sowie die Berechnung und Fälligkeit der Abfindung geregelt sein. Ergänzende Klauseln zu Geschäftsführung, Vertretung, Wettbewerbsverbot und Haftung sorgen dafür, dass die GbR handlungsfähig bleibt und persönliche Risiken der Beteiligten begrenzt sind.

Wie viele Gesellschafter benötigt eine GbR mindestens und können juristische Personen Gesellschafter sein?2025-11-10T14:48:17+01:00

Eine GbR benötigt mindestens zwei Gesellschafter. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen Gesellschafter einer GbR sein.

Für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind nach § 705 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Sinkt die Anzahl auf eine Person, endet die Gesellschaft automatisch. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen, beispielsweise eine GmbH oder Aktiengesellschaft, Gesellschafter einer GbR sein. Diese Möglichkeit erweitert den Gestaltungsspielraum und erlaubt insbesondere Unternehmen, sich in einer GbR zusammenzuschließen, etwa für gemeinsame Projekte oder Kooperationen. Dabei gelten für juristische Personen grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie für natürliche Personen, allerdings beschränkt sich deren Haftung auf das jeweilige Vermögen der juristischen Person.

Kann eine „Alt-GbR“ ohne Registereintragung weiterhin Grundstücke erwerben?2025-11-10T14:47:20+01:00

Nein, seit dem 01.01.2024 können GbRs nur dann Grundstücke erwerben, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen wurden.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 ist eine Registereintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Grundstücksgeschäfte zwingend erforderlich. Das bedeutet, eine „Alt-GbR“, also eine bestehende GbR ohne Eintragung, kann keine neuen Grundstücke mehr erwerben. Grund dafür ist § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung (GBO), wonach das Grundbuchamt nur noch eingetragene Gesellschaften („eingetragene GbR“ oder „eGbR“) akzeptiert. Ohne diese Registrierung verweigert das Grundbuchamt die Eintragung der GbR als Eigentümerin. Wenn Ihre GbR künftig weiterhin Grundstücksgeschäfte durchführen möchte, sollten Sie zeitnah die Eintragung ins Gesellschaftsregister veranlassen, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.

Welche Besonderheiten gelten, wenn eine GbR Anteile an einer GmbH hält oder erwerben will?2025-11-10T14:46:44+01:00

Eine GbR muss seit 2024 als eingetragene GbR (eGbR) im Gesellschaftsregister stehen, um GmbH-Anteile erwerben oder halten zu können. Änderungen der Gesellschafter sind meldepflichtig; andernfalls ist eine Aktualisierung der Gesellschafterliste gesperrt.

Seit Inkrafttreten des MoPeG im Jahr 2024 muss eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Anteile an einer GmbH erwerben oder halten möchte, zwingend als eingetragene GbR (eGbR) im Gesellschaftsregister registriert sein. Ohne diese Eintragung ist die Übertragung von Anteilen sowie die Aufnahme in die Gesellschafterliste der GmbH blockiert (§ 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 GmbHG). Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR erfordern stets eine neue Aktualisierung der Gesellschafterliste. Zusätzlich entsteht für eine eGbR die Verpflichtung, ihre wirtschaftlich Berechtigten gemäß Geldwäschegesetz an das Transparenzregister zu melden. Die persönliche Haftung aller GbR-Gesellschafter für Verpflichtungen aus Beteiligungen bleibt dabei unverändert bestehen.

Müssen alle Gesellschafter persönlich zum Notar erscheinen oder ist Vertretung zulässig?2025-11-10T14:43:10+01:00

Nein, nicht alle Gesellschafter müssen persönlich erscheinen. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist mit einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht möglich.

Nicht alle Gesellschafter müssen persönlich beim Notartermin erscheinen. Grundsätzlich ist eine Vertretung erlaubt, sofern eine gültige Vollmacht vorliegt. Diese Vollmacht muss in der Regel entweder notariell beurkundet oder zumindest öffentlich beglaubigt sein, wenn das Rechtsgeschäft selbst notarielle Form verlangt (Formkorrespondenz). Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen das Gesetz persönliche Anwesenheit vorschreibt. Zum Beispiel müssen Geschäftsführer die Handelsregisteranmeldung persönlich oder unter notariell beglaubigter eigenhändiger Unterschrift abgeben (§ 12 HGB). Auch eidesstattliche Versicherungen erfordern persönliche Anwesenheit. Abgesehen von diesen Sonderfällen ermöglicht die Vertretung eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis, setzt aber eine entsprechende Vorbereitung voraus, um Rechtswirksamkeit sicherzustellen.

Wie läuft die Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister praktisch ab und welche Kosten entstehen dabei?2025-11-10T14:41:25+01:00

Für die Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister gehen Sie mit allen Gesellschaftern zum Notar, der die Anmeldung elektronisch einreicht. Insgesamt entstehen dabei Kosten von etwa 280–320 Euro inkl. Umsatzsteuer.

Die Anmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Gesellschaftsregister erfolgt immer elektronisch durch einen Notar. Hierfür vereinbaren Sie einen Termin, zu dem alle Gesellschafter persönlich erscheinen oder sich notariell vertreten lassen. Der Notar erstellt dann die Anmeldung mit allen erforderlichen Angaben, wie Name, Sitz, Gesellschafter und Vertretungsregelungen, und übermittelt sie elektronisch an das zuständige Amtsgericht (Registergericht). Nach etwa 2–3 Wochen erhalten Sie üblicherweise vom Registergericht die offizielle Eintragung. Die Gebühren richten sich nach § 105 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG, der einen festen Geschäftswert von 45.000 Euro für bis zu zwei Gesellschafter vorsieht. Inklusive Notar- und Gerichtskosten, Nebenkosten und Mehrwertsteuer müssen Sie insgesamt mit rund 280 bis 320 Euro inkl. USt. rechnen. Bei mehr als drei Gesellschaftern erhöhen sich diese Kosten entsprechend.

Welche Folgen hat die Grundbuchsperre für bereits im Grundbuch eingetragene GbRs?2025-11-10T14:39:55+01:00

Bereits eingetragene GbRs bleiben Eigentümer, können aber ab 2024 ohne vorherige Registrierung im Gesellschaftsregister keine neuen Eintragungen (z.B. Verkauf oder Belastung) im Grundbuch mehr vornehmen.

Die Grundbuchsperre (§ 47 Abs. 2 GBO) bedeutet für bereits im Grundbuch eingetragene GbRs, dass diese weiterhin Eigentümer bleiben und ihr Eigentum unverändert bestehen bleibt. Allerdings sind ab dem 1. Januar 2024 keine neuen Eintragungen oder Änderungen, wie etwa Veräußerungen, Belastungen oder Gesellschafterwechsel, ohne vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister (eGbR) möglich. Um also zukünftig handlungsfähig zu bleiben, insbesondere bei geplanten Immobiliengeschäften, ist eine Registrierung als eingetragene GbR (eGbR) unumgänglich. Ohne diesen Schritt verweigert das Grundbuchamt sämtliche neuen Eintragungen oder Änderungen. Die Registrierung und anschließende Grundbuchberichtigung erfolgt gemäß § 707 BGB n.F. und sichert die weitere uneingeschränkte Handlungsfähigkeit der Gesellschaft.

Unter welchen Voraussetzungen muss eine GbR in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden?2025-11-10T14:38:43+01:00

Eine GbR muss sich nur dann ins Gesellschaftsregister eintragen lassen, wenn sie Rechte erwerben oder ändern will, die eine Eintragung in einem anderen Register (z. B. Grundbuch, Handelsregister) erfordern.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Allerdings entsteht ein faktischer Eintragungszwang, wenn die GbR bestimmte Rechtsgeschäfte tätigen will, für die eine Eintragung in anderen öffentlichen Registern, wie etwa dem Grundbuch oder dem Handelsregister, erforderlich ist (§ 707 Abs. 1 BGB n.F.). Beispielsweise muss sich eine GbR, die Grundstücke erwerben, belasten oder veräußern will, zwingend in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, da Grundbuchämter nur eingetragene GbRs akzeptieren. Gleiches gilt, wenn sich die GbR an Kapitalgesellschaften beteiligen möchte oder Schutzrechte wie Patente anmelden will. Ohne eine vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister wären diese Rechtsgeschäfte unwirksam oder nicht möglich.

Was ist ein Stimmbindungs- oder Poolvertrag und wann empfiehlt er sich zusätzlich zur Satzung?2025-11-10T14:38:01+01:00

Ein Stimmbindungs- oder Poolvertrag regelt, wie Gesellschafter ihre Stimmrechte einheitlich ausüben sollen. Er ist eine vertrauliche Ergänzung zur Satzung und empfiehlt sich, wenn flexible und nicht öffentliche Abstimmungen oder Sanktionen gewünscht sind.

Ein Stimmbindungs- oder Poolvertrag ist ein Vertrag zwischen Gesellschaftern, in dem sich diese verpflichten, ihr Stimmrecht bei Gesellschafterversammlungen nach bestimmten Regeln und gemeinsam auszuüben. Anders als Satzungsregelungen bleibt der Stimmbindungsvertrag privat und wird nicht im Handelsregister veröffentlicht. Daher bietet er Vorteile, wenn Vertraulichkeit gewünscht oder eine flexible, unkomplizierte Anpassung der Regelungen erforderlich ist. Zudem ermöglicht er wirtschaftliche Sanktionen, wie Vertragsstrafen, bei Verstößen gegen die vereinbarte Stimmrechtsausübung. Der Vertrag ist insbesondere dann sinnvoll, wenn kurzfristige Abstimmungsregeln ohne die Hürden einer Satzungsänderung benötigt werden. Zu beachten ist, dass Verstöße gegen den Vertrag zwar Schadensersatzansprüche auslösen, aber nicht zur Unwirksamkeit des Gesellschaftsbeschlusses führen (§ 311 BGB).

Welche Klauseln sollte ein mehrgliedriger GmbH-Gesellschaftsvertrag unbedingt enthalten (Abtretungsbeschränkung, Abfindung, Wettbewerbsverbot)?2025-11-10T14:37:08+01:00

Ein GmbH-Gesellschaftsvertrag sollte zwingend Klauseln zu Abtretungsbeschränkungen (Genehmigungsvorbehalte, Vorkaufsrechte), Abfindung bei Ausscheiden (Bewertungsmethoden, Zahlungsweise) und Wettbewerbsverbote (räumlich, zeitlich, sachlich begrenzt) enthalten.

Bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern sollten im Gesellschaftsvertrag unbedingt Regelungen zur Abtretungsbeschränkung, Abfindung und zum Wettbewerbsverbot festgelegt werden. Die Abtretungsbeschränkung schützt den Gesellschafterkreis, indem Anteile nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragen werden dürfen (§ 15 GmbHG). Weiter sollten Regelungen über Vorkaufsrechte oder Erstrittrechte vorgesehen werden, um unerwünschten neuen Gesellschaftern vorzubeugen. Für Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters sind eindeutige Abfindungsklauseln essenziell, die klare Bewertungsmechanismen und Zahlungsmodalitäten definieren, um Konflikte zu vermeiden (§ 34 GmbHG analog). Ein Wettbewerbsverbot verhindert zudem, dass Gesellschafter konkurrierend tätig werden und muss verhältnismäßig sein, das heißt, räumlich, zeitlich und sachlich begrenzt, um rechtlich wirksam zu bleiben.

Was ist eine Stammkapitalerhöhung und wann wird sie gemacht?2025-11-10T14:35:57+01:00

Eine Stammkapitalerhöhung bedeutet, dass das in der Satzung einer GmbH festgelegte Stammkapital erhöht wird. Dies geschieht typischerweise, um neues Eigenkapital für Investitionen, zur Aufnahme neuer Gesellschafter oder zur Sicherung der Bonität zuzuführen.

Bei einer Stammkapitalerhöhung wird das ursprünglich in der Satzung festgelegte Eigenkapital einer GmbH erhöht (§ 55 GmbHG). Ziel ist häufig, die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken, etwa bei Investitionen, zur Aufnahme neuer Gesellschafter oder zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit. Weitere Anlässe sind die Finanzierung von Wachstumsvorhaben oder der Ausgleich entstandener Verluste, um eine Insolvenz abzuwenden. Die Kapitalerhöhung kann als Bareinlage erfolgen, bei der Gesellschafter neue Kapitalanteile in Geldform leisten, oder als Sacheinlage, etwa durch Einbringung von Immobilien oder anderen Sachwerten. Außerdem ist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln möglich, bei der bestehende Rücklagen in Stammkapital umgewandelt werden (§ 57c GmbHG). Die Kapitalerhöhung bedarf eines notariell beurkundeten Beschlusses der Gesellschafterversammlung und wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam.

Wie melde ich Änderungen (z. B. Geschäftsführerwechsel, Satzungsänderung) später beim Handelsregister an?2025-11-10T14:35:15+01:00

Änderungen wie Geschäftsführerwechsel oder Satzungsänderungen müssen Sie rechtzeitig und notariell beglaubigt elektronisch beim Handelsregister anmelden. Dies übernimmt für Sie regelmäßig eine Notarin oder ein Notar.

enn sich in Ihrer Gesellschaft wesentliche Veränderungen ergeben – etwa ein Geschäftsführerwechsel, Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder eine neue Firmenadresse – müssen Sie dies dem Handelsregister mitteilen. Diese Anmeldung erfolgt zwingend in elektronischer Form und erfordert die notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift (§ 12 HGB). In Fällen der Satzungsänderung bedarf es auch der notariellen Beurkundung des entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Der Notar erstellt die elektronische Anmeldung – und soweit erforderlich weitere Urkunden – und reicht sie elektronisch beim zuständigen Registergericht ein. Wichtig ist, dass die Änderungen rechtzeitig gemeldet werden, damit ausreichend Zeit für die Verarbeitung verbleibt. Die Anmeldung der Eintragung wird nach Übermittlung vom Registergericht geprüft und im Handelsregister veröffentlicht.

Was bedeutet die „Befreiung von § 181 BGB“ und sollte sie schon im Gründungsprotokoll vorgesehen werden?2025-11-10T14:34:25+01:00

Die Befreiung von § 181 BGB erlaubt es einem Geschäftsführer, Verträge mit sich selbst oder als Vertreter mehrerer Parteien abzuschließen. Eine frühzeitige Aufnahme ins Gründungsprotokoll ist sinnvoll, wenn interne Geschäfte geplant sind.

Die Befreiung von § 181 BGB bedeutet, dass ein Geschäftsführer einer GmbH oder UG Rechtsgeschäfte mit sich selbst (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter mehrerer Parteien (Mehrvertretung) abschließen darf. Ohne diese Befreiung wären solche Geschäfte grundsätzlich verboten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Sie sollten diese Befreiung bereits im Gründungsprotokoll bzw. im Gesellschaftsvertrag vorsehen, wenn Sie davon ausgehen, dass interne Rechtsgeschäfte häufig oder kurzfristig notwendig sein könnten. Dadurch sparen Sie sich später zusätzlichen Aufwand und Kosten für eine gesonderte notarielle Beurkundung und Handelsregisteranmeldung. Eine sorgfältige Abwägung ist jedoch wichtig, da durch eine pauschale Befreiung potenzielle Interessenkonflikte entstehen können. Daher ist oft ratsam, die Befreiung mit klar definierten Grenzen oder Zustimmungspflichten zu verbinden (§ 181 BGB).

Wie unterscheiden sich die Kosten für eine Unternehmergesellschaft (UG) oder GmbH mit Musterprotokoll von einer „klassischen“ GmbH?2025-11-10T14:33:38+01:00

Eine UG- oder GmbH-Gründung mit Musterprotokoll ist beim Notar deutlich günstiger (häufig ca. 200,00 bis 300,00 Euro) als eine „klassische“ GmbH-Gründung, da bei Gründung mit Musterprotokoll aufgrund einer Privilegierung im Gesetz geringere Notarkosten anfallen.

Die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) oder GmbH mit Musterprotokoll ist kostengünstiger als die einer „klassischen“ GmbH, hauptsächlich wegen der geringeren Notarkosten. Bei der Musterprotokoll-Gründung liegen die notariellen Gebühren häufig zwischen 200,00 und 300,00 Euro. Grund hierfür ist, dass die Mindestwerte nicht gelten( vgl. §§ 105 Absatz 6, 107 Absatz 1 Satz 2 GNotKG). Die Musterprotokoll-Gründung eignet sich besonders für Unternehmer, die eine schnelle und kostengünstige Gründung wünschen.

Was kostet die Gründung einer GmbH beim Notar und welche Gebühren fallen zusätzlich beim Handelsregister an?2025-11-10T14:32:41+01:00

Die notarielle Gründung einer (Standard-)GmbH mit einem Stammkapital von 25.0000,00 Euro kostet beim Notar ca. 830 € (brutto). Zusätzlich fallen beim Handelsregister meist Gebühren von etwa 150 € für die Eintragung und weitere Kosten für die Veröffentlichung an.

Bei der notariellen Gründung einer (Standard-)GmbH mit einem Stammkapital von 25.0000,00 Euro fallen typischerweise Kosten in Höhe von etwa 830 € inklusive Mehrwertsteuer an. Darin enthalten sind unter anderem die Gebühren für die Beurkundung der Satzung, die Bestellung der Geschäftsführung, Erstellung der Gesellschafterliste sowie die Beglaubigung der Anmeldung beim Handelsregister. Zusätzlich erhebt das Handelsregistergericht Gebühren für die Eintragung der GmbH, die üblicherweise (bei bis zu drei Gesellschaftern) bei 150 € liegen (Nr. 1101 HRegGebV). Hinzu kommen Kosten für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Beachten Sie, dass diese Beträge variieren können, insbesondere bei komplexeren Gründungsvorgängen wie Sachgründungen oder individuellen Besonderheiten oder größeren Gesellschafterkreisen. Weitere Auslagen, wie Porto oder Kopien, sind gesondert zu berücksichtigen.

Welche Fristen gelten für die Einzahlung des Stammkapitals auf das Geschäftskonto?2025-11-10T14:31:45+01:00

Bei einer GmbH müssen Sie vor Anmeldung ins Handelsregister mindestens 25 % jeder Bareinlage und insgesamt mindestens 12.500 Euro einzahlen. Bei einer UG (haftungsbeschränkt) ist das gesamte Stammkapital sofort vollständig einzuzahlen.

ür die Einzahlung des Stammkapitals gibt es klare gesetzliche Vorgaben: Gründen Sie eine GmbH, muss vor der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister mindestens ein Viertel jeder einzelnen Bareinlage eingezahlt sein. Außerdem muss insgesamt mindestens die Hälfte des Stammkapitals, also mindestens 12.500 Euro, verfügbar sein (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Das gilt unabhängig davon, wie viele Gesellschafter die GmbH gründen. Die restlichen Beträge können später eingefordert werden, sobald die Gesellschafter dies beschließen. Gründen Sie dagegen eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), müssen Sie das festgelegte Stammkapital in voller Höhe bereits vor Anmeldung vollständig einzahlen, unabhängig davon, wie gering dieser Betrag gewählt wurde (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Halten Sie diese Vorgaben unbedingt ein, da ansonsten die Eintragung ins Handelsregister verweigert werden könnte.

Ab welchem Zeitpunkt darf die „Vor‑GmbH“ Rechtsgeschäfte abschließen?2025-11-10T14:31:04+01:00

Die Vor-GmbH kann unmittelbar ab notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags unter dem Zusatz „i. Gr.“ rechtswirksam Rechtsgeschäfte abschließen. Vor Eintragung besteht die GmbH nicht als juristische Person (§ 11 Abs. 1 GmbHG), deshalb haften die handelnden Personen persönlich und solidarisch für Verträge, die im Namen der Vor‑GmbH geschlossen werden (§ 11 Abs. 2 GmbHG); die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist gewöhnlich auf gesellschaftsgründungsbezogene Geschäfte beschränkt kann aber bei Bedarf im Gründungsgeschäft erweitert werden.

Die sogenannte „Vor-GmbH“ entsteht unmittelbar mit der notariellen Beurkundung des GmbH-Gesellschaftsvertrags (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Ab diesem Zeitpunkt ist die Vor-GmbH bereits rechtsfähig, das heißt, sie kann im eigenen Namen Rechtsgeschäfte tätigen, beispielsweise Verträge abschließen oder Eigentum erwerben. Wichtig ist, dass dabei stets der Zusatz „GmbH i. Gr.“ oder „GmbH in Gründung“ geführt wird, um für Vertragspartner klarzustellen, dass die Gesellschaft sich noch im Gründungsprozess befindet. Bis zur endgültigen Eintragung im Handelsregister haften neben der Gesellschaft jedoch auch die Gesellschafter persönlich, insbesondere wenn das Stammkapital nicht vollständig erbracht ist.

Wie läuft die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags Schritt für Schritt ab?2025-11-10T14:30:21+01:00

Die notarielle Beurkundung umfasst Identitätsprüfung, Verlesung und Erläuterung des Vertrags, ausdrückliche Zustimmung aller Beteiligten, Unterzeichnung und elektronische Handelsregisteranmeldung durch den Notar. Abschließend erfolgt die Eintragung beim Registergericht.

Die notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrags läuft nach festen Schritten ab: Zunächst prüft der Notar Ihre Identität anhand eines gültigen Ausweises (§ 10 BeurkG). Danach verliest er den gesamten Vertragsinhalt (§ 13 BeurkG), erläutert rechtliche Aspekte und beantwortet Ihre Fragen. Eventuelle Änderungen können während der Beurkundung aufgenommen werden. Im Anschluss erklären alle Beteiligten ausdrücklich ihre Zustimmung zu dem Vertrag. Nachdem die Gesellschafter unterschrieben haben, unterzeichnet auch der Notar die Urkunde und versieht diese mit seinem Amtssiegel (§ 16 BeurkG). Abschließend reicht der Notar alle notwendigen Dokumente elektronisch beim Handelsregister ein, welches nach erfolgreicher Prüfung die Gesellschaft einträgt.

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Gesellschaftsrecht

Eingetragene Vereine

Bei diversen Veränderungen bezüglich im Vereinsregister eingetragener Vereine ist der Notar zu beteiligen. Ist ein Verein gegründet worden, so müssen die Tatsache seiner Gründung und der Vorstand beim Vereinsregister angemeldet werden. Dies geschieht über den Notar. Ähnliches gilt für Veränderungen des Vereins während seines Bestehens, sei es hinsichtlich der Satzung oder hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstandes. Natürlich gilt Gleiches auch für die Beendigung eines Vereins, also sein Erlöschen oder seine Liquidation.

Stiftungen

Bei größeren Vermögen kommt unter Umständen die Errichtung einer Stiftung in Betracht. Hierbei sind im Wesentlichen zu unterscheiden die unselbstständige Stiftung und die selbstständige Stiftung. Für die Errichtung einer selbstständigen Stiftung sind einige Formalitäten zu beachten, damit die Anerkennung durch die zuständige Behörde erfolgen kann. Auch in diesem Bereich besteht häufig Beratungsbedarf, weshalb oft ein Notar, insbesondere für die Fragen der Gründung einer selbstständigen Stiftung, hinzugezogen wird.

Personen­gesellschaften und Kapital­gesellschaften

Im Gesellschaftsrecht wird differenziert zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Eine der bekanntesten Personengesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufbauend gibt es die offene Handelsgesellschaft. Beiden Gesellschaften ist gemein, dass die Gesellschafter persönlich haften. Als weitere Form der Personengesellschaft gibt es die Kommanditgesellschaft. Die Besonderheit dieser Gesellschaft ist, dass der Komplementärgesellschafter unbeschränkt haftet und der sogenannte Kommanditist nur mit seiner Kapitaleinlage haftet. Die Rechtsform der GmbH & Co. KG stellt eine Kommanditgesellschaft dar, in der der (unbeschränkt haftende) Komplementärgesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, die als juristische Person eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und als solche Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, also auch Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft sein kann. Da der einzig unbeschränkt haftende Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, ist dies in der Firmierung offenzulegen, § 19 Abs. 2 HGB.

Personengesellschaft und Grundbesitz

In einigen Fällen eignet sich auch die Verwendung einer Personengesellschaft für das Halten und Verwalten von Grundbesitz in einer Familie. So kann es beispielsweise für Geschwister wichtig sein, elterliches Immobilienvermögen zur Gesamthand zu übernehmen, um ein Auseinanderfallen zu vermeiden. Oftmals wird dies auch mit bestimmten erbrechtlichen Regelungen verbunden, die innerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffen werden und darauf abzielen, dass die jeweiligen Kinder in die Gesellschafterposition nachrücken. Damit können für den weiteren Verlauf eines Vermögens Richtungen vorgegeben werden ohne auf letztwillige Verfügungen (Testament, Erbvertrag) aufbauen zu müssen. Es ist Aufgabe des Notars insoweit den Willen der Beteiligten zu erforschen und im Gesellschaftsvertrag oder in einer letztwilligen Verfügung niederzulegen.

Aktien­gesellschaft und GmbH

Unter den Kapitalgesellschaften haben in der Praxis die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung die größte Bedeutung. In zahlreichen Angelegenheiten dieser Gesellschaftsformen (Errichtung, Veränderung der Satzung, Abtretung von Geschäftsanteilen, Liquidation) werden die Geschäftsführer und Gesellschafter notariell begleitet. Auch die Übernahme von Geschäftsanteilen durch eine Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft oder die Fusion einer Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft, wird notariell begleitet. Fast immer sind damit auch Veränderungen der Eintragungen im Handelsregister verbunden, die ebenfalls über den Notar angemeldet werden.

Unternehmergesellschaft

Die sogenannte Unternehmergesellschaft ist keine eigenständige Gesellschaftsform, sondern eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz unterschreitet, § 5a GmbHG. Regelmäßiges Ziel einer solchen Gesellschaft ist, dass zu späterer Zeit eine Kapitalerhöhung (beispielsweise aus Gesellschaftsmitteln) erfolgt und die Gesellschaft unter Wahrung ihrer Identität in ihrer Bezeichnung wechselt von Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt zu Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese Gesellschaftsform als Kapitalgesellschaft kommt in Betracht, wenn das Stammkapital weniger als 25.000,00 € betragen soll, beispielsweise bei anfänglicher Gründung eines Unternehmens, welches (noch) ohne erhöhten Kapitalbedarf begonnen werden kann, in dessen Weiterentwicklung jedoch bei eintretendem Erfolg die Fortführung in einer GmbH angezeigt ist. Eine Überleitung von vertraglichen Beziehungen ist in dem Fall nämlich nicht erforderlich, da die Gesellschaft identitätswahrend fortgeführt wird. Hinsichtlich der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist darauf hinzuweisen, dass für die Gründung eine Privilegierung hinsichtlich der Notarkosten vorgesehen ist, wenn das vom Gesetzgeber entwickelte Musterprotokoll verwendet wird. Bedauerlicherweise enthält das Musterprotokoll einige Fallstricke, die bei der weiteren Entwicklung der Gesellschaft regelmäßig die Anpassung des Gesellschaftsvertrages erforderlich machen, bei der die Kostenprivilegierung dann jedoch nicht mehr gilt. Ob also die Gründung mittels Musterprotokoll im Ergebnis über die Laufzeit der Gesellschaft hinweg betrachtet wirklich günstiger ist, ist fraglich.

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